Werbungskosten
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Werbungskosten: Kosten zur Erwerbung von Einnahmen
Unter bestimmten Voraussetzungen reicht für Sie eine „vereinfachte Steuererklärung“. Diese Steuererklärung können Sie abgeben, wenn Sie in 2009 nur Arbeitslohn, Arbeitslosengeld, Mutterschaftsgeld oder andere steuerfreie Leistungen erhalten haben; an Werbungskosten nur geltend machen:
- Kosten für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte,
- Beiträge zu Berufsverbänden,
- Aufwendungen für Arbeitsmittel, Bewerbungskosten, Fortbildungs-kosten,
- Kontoführungsgebühren,
- Reisekosten für Dienstreisen, Einsatzwechseltätigkeit bzw. Fahrtä-tigkeit;
- an Sonderausgaben nur ansetzen möchten:
- Sozialversicherungsbeiträge,
- Beiträge zu einer freiwilligen Pflegeversicherung, einer Renten-, Kapitallebens- und Risikolebensversicherung,
- Beiträge zu einem Riester-Vertrag,
- Kirchensteuer,
- Steuerberatungskosten,
- Berufsausbildungskosten und
- Spenden;
an außergewöhnlichen Belastungen nur geltend machen möchten:
- einen Behindertenpauschbetrag,
- Fahrtkosten wegen Behinderung,
- Scheidungs-, Krankheits-, Kur- und Pflegekosten.
Haben Sie andere Einkünfte, z. B. aus Kapitalanlagen, Renten oder aus vermiete-ten Immobilien oder Ausgaben, die oben nicht aufgeführt sind, kommt die verein-fachte Steuererklärung für Sie nicht infrage. Auch wenn Sie als Verheirateter die getrennte Veranlagung gewählt haben, können Sie die vereinfachte Steuererklärung nicht nutzen.
Arbeitnehmer haben regelmäßig Ausgaben, die allein durch die berufliche Tätigkeit veranlasst sind. Dabei können diese Ausgaben, die das Gesetz als Werbungskosten bezeichnet, bereits angefallen sein, bevor das erste verdiente Geld auf dem Konto gelandet ist. Das sind z.B. Kosten für eine Bewerbung oder die berufliche Fortbildung. In vielen Fällen leistet der Arbeitgeber in unterschiedlicher Höhe steuerfreie Zuschüsse, die dann von den Werbungskosten abzuziehen sind mit der Folge, dass sich nur der verbleibende Rest beim Arbeitnehmer steuerlich auswirkt. Was Sie und in welcher Höhe als Werbungskosten alles von Ihrem Bruttolohn abziehen können, das erfahren Sie in den nächsten Kapiteln. Und nicht nur für die ganz Vergesslichen gibt es natürlich auch hier alternativ einen pauschalen Abzug für sämtliche nicht nachgewiesenen Werbungskosten.
Aber zunächst sollten Sie sich über den Abzug in nachgewiesener Höhe informieren. Einzutragen sind die Werbungskosten in der
ANLAGE N.
Und nicht vergessen: ab 2006 können Kinderbetreuungskosten bis zu 4.000 Euro je Kind/Jahr als Werbungskosten abgezogen werden.
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Steuervereinfachung hin, Steuervereinfachung her:
ANLAGE N oder ANLAGE ESt 1V
Bisher haben Sie Ihre gesamten Werbungskosten in der ANLAGE N eingetragen. Das gilt auch weiterhin für das Jahr 2008. Unsere Hinweise im nachfolgenden Text beziehen sich auf die jeweiligen Zeilen dieser Anlage. Aber!
Es gibt eine vereinfachte Steuererklärung für Arbeitnehmer, die ANLAGE ESt 1 V. Wenn Sie im Jahr 2009 nur Arbeitslohn und gegebenenfalls Lohn-/Entgeltersatzleistungen (z.B. Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe, Mutterschaftsgeld u.Ä.) bezogen haben und nur ganz bestimmte in dem Formular aufgeführte Werbungskosten, Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen geltend machen wollen, dann dürfen Sie die neue ANLAGE ESt 1V benutzen, in der auch Ihre Werbungskosten geltend gemacht werden.
Anwender des WISO Sparbuchs: An der Bearbeitung der Steuererklärung ändert sich für Sie nichts! Warum? Sie können wie zuvor sämtliche Werbungskosten (und natürlich auch die Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen) geltend machen. Die Entscheidung darüber, ob Sie eine vereinfachte Steuererklärung oder aber die ganz normale Erklärung abgeben, entscheidet sich zum Schluss, also erst, wenn Sie sämtliche Eintragungen vorgenommen haben. Und Sie können sicher sein, dass das WISO Sparbuch die für Sie günstigste Entscheidung trifft und damit die entsprechende Erklärung, entweder vereinfacht oder wie gehabt, ausdruckt.
Steuern sparen – Werbungskosten abziehen
Eigentlich eine Binsenweisheit: Als Arbeitnehmer müssen Sie nur den Nettobetrag Ihres Einkommens versteuern. Das bedeutet, dass Sie vom Bruttolohn berufsbedingte Ausgaben abziehen dürfen, die sogenannten Werbungskosten. Klingt ja ganz einfach. Aber Vorsicht, es gibt da manches Detail zu beachten!
Privat oder für den Job?
Wichtig ist zunächst, dass Sie die Ausgaben, die Sie als Werbungskosten abziehen wollen, von den Privatausgaben abgrenzen müssen. Bei den sogenannten gemischten Aufwendungen muss die Trennung leicht und einwandfrei durchführbar sein, ansonsten ist ein steuerlicher Abzug nicht möglich.
| Beispiel: |
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So können Sie z.B. Kosten für „bürgerliche Kleidung“, z.B. das kleine Schwarze oder den Anzug, den Sie während der Arbeitszeit tragen, niemals steuerlich absetzen. Aber Kosten für typische Berufskleidung wie z.B. für die Amtstracht des Richters oder des Staatsanwalts, für den Talar, für Uniformen, für das Sicherheitsschuhwerk des Bauarbeiters oder den Laborkittel von Arzt und Chemiker sind als Werbungskosten abziehbar. |
Bei vielen privat angeschafften Gegenständen, z.B. dem Pkw, dem Telefon u.Ä. kann der berufliche Anteil anhand von Einzelaufzeichnungen nach objektiven Merkmalen ermittelt werden, sodass insoweit ein steuerlicher Abzug vorgenommen werden kann. Darüber hinaus dürfen Kosten für Gegenstände, bei denen eine private „Mitbenutzung“ von untergeordneter Bedeutung vorliegt (als kritische Grenze gilt ein Anteil bis zu 10%), in voller Höhe berücksichtigt werden (BFH-Urteil vom 21. November 1986; BStBl II 1987, S. 262).
Grundsätzlich können Sie als Arbeitnehmer zwar sämtliche Ausgaben abziehen, die einen Bezug zu den Einnahmen haben.
Andererseits ist nach Gesetz, Verwaltungsanweisungen und Rechtsprechung weitgehend klar abgesteckt, welche Ausgaben in der Praxis als abzugsfähig anzuerkennen sind. Aber so klar ist das offenbar dann doch wieder nicht. Denn es kommt immer wieder zu Plänkeleien zwischen dem Finanzamt und den Steuerpflichtigen; dann müssen die Gerichte entscheiden.
Was grundsätzlich zu den abziehbaren Kosten gehört, haben wir für Sie vorab zusammengestellt. Auf den folgenden Seiten werden Sie das Wichtigste erfahren über:
- Fahrten und Wege zur Arbeit [wiki kapitel d2]
- Beiträge zu Berufsverbänden
- Arbeitsmittel [wiki kapitel d4]
- doppelte Haushaltsführung [wiki kapitel d5]
- Umzugskosten [wiki kapitel d6]
- Kosten der Fort- und Weiterbildung [wiki kapitel d7]
- Dienstreisen, Reisekosten [wiki kapitel d8]
- Fahrtätigkeit, Einsatzwechseltätigkeit, Verpflegungsmehraufwand
- Bewerbungskosten [wiki kapitel d10]
- Telekommunikationskosten für Telefon und Telefax sowie Auto-/Mobiltelefon [wiki kapitel d11]
- Fachliteratur [wiki kapitel d12]
- Kosten des Arbeitszimmers [wiki kapitel d13]
- neu ab 2006: erwerbsbedingte Kinderbetreuungskosten
- Steuerberatungskosten
- ABC der übrigen Ausgaben
Werbungskosten - Tipps und Checkliste
Rechner für Pendlerpauschale Fahrtkosten Entfernungspauschale
