Weiterbildungskosten

Aus WISO Sparbuch Steuerwiki

Wechseln zu: Navigation, Suche

Inhaltsverzeichnis

Fort- und Weiterbildung

- Steigern Sie Ihren Marktwert: -

Ausbildung, Fortbildung, Weiterbildung werden im allgemeinen Sprachgebrauch anders verwendet als in der Steuersprache. Für Sie als Steuerzahler ist die Unterscheidung aber besonders wichtig, denn bei einer beruflichen Fort- oder Weiterbildung lässt der Gesetzgeber sehr viel höhere Abzugsbeträge zu. Also legen wir die Begriffe einmal auf die steuerliche Goldwaage:

Ausbildung

heißt der Erwerb von Kenntnissen, die als Grundlage für eine Berufsausbildung notwendig sind. Zur Berufsausbildung gehört hauptsächlich der Besuch von Allgemeinwissen vermittelnden Schulen, von Fachschulen und Hochschulen. Aufwendungen für den erstmaligen Erwerb von Kenntnissen, die zur Aufnahme eines Berufs befähigen, beziehungsweise für ein erstes Studium sind Kosten der Lebensführung und damit nur als Sonderausgaben im Rahmen von § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG abziehbar (R 34 Abs. 1 LStR 2006). Folge: Aufwendungen, die einem Steuerpflichtigen, der bisher noch keinerlei Berufsausbildung absolviert hat (z.B. Schulabgänger), entstehen, weil er erstmals eine berufliche Ausbildung bzw. ein Erststudium betreibt, sind weiterhin Berufsausbildungskosten i. S. des § 10 Abs. 7 Nr. 7 EStG und können bis zu einem Höchstbetrag von 4.000 Euro als Sonderausgaben abgezogen werden.

Achtung!
Werbungskosten liegen dagegen vor, wenn die erstmalige Berufsausbildung oder das Erststudium
Gegenstand eines Dienstverhältnisses sind, z.B. bei einem Ausbildungsdienstverhältnis.

Fort- und Weiterbildung: Werbungskosten

heißt es dagegen, wenn Sie Ihre Kenntnisse und Fertigkeiten in Ihrem ausgeübten Beruf erhalten, erweitern oder den sich ändernden Anforderungen anpassen wollen. Das gilt auch bei Aufwendungen für Umschulungsmaßnahmen, die einen Berufswechsel vorbereiten. Diese Fort- und Weiterbildungskosten sind grundsätzlich in voller Höhe als Werbungskosten oder als Betriebsausgaben abziehbar. Und diese Handhabung gilt auch für die Aufwendungen für ein weiteres Studium, wenn dieses in einem hinreichend konkreten, objektiv feststellbaren Zusammenhang mit späteren steuerpflichtigen Einnahmen aus der angestrebten beruflichen Tätigkeit steht. Und das ist hier unser Thema.

Werbungskostenabzug

Liegen die Voraussetzungen für einen Werbungskostenabzug vor, so können die folgenden Aufwendungen abgezogen werden:

  • Lehrgangs- und Seminargebühren,
  • Prüfungsgebühren und Studiengebühren,
  • Kosten für Fachliteratur, Arbeits- und Schreibmaterialien,
  • Kosten für das häusliche Arbeitszimmer; ab 2007: wenn Mittelpunkt der gesamten Betätigung gegeben ist,
  • Fahrtaufwendungen, Verpflegungsaufwendungen,
  • Aufwendungen für einen Fremdsprachenkurs.

Fortbildungsveranstaltungen

Zum Nachweis, dass dabei für Sie Aufwendungen entstanden sind, müssen Sie die Fortbildungsveranstaltung genau beschreiben - also, ob es sich um Kurse an der Volkshochschule, Abendschulkurse, Seminare an einer Fachschule, vorbereitende Kurse für ein Berufsexamen oder ähnliche Veranstaltungen handelt. Aus der Bezeichnung sollte bereits hervorgehen, dass die Veranstaltung dazu dient, Kenntnisse und Fertigkeiten in einem ausgeübten Beruf zu erhalten oder den sich ändernden Verhältnissen anzupassen. Entsprechende Nachweise legen Sie bitte dem Finanzamt vor.
Die Angaben zum Ort der Veranstaltung, zu ihrer Dauer sowie die Angabe der Entfernung zwischen Wohnung und Veranstaltungsort dienen der Ermittlung der abzusetzenden Reisekosten.

Reisekosten bei Fortbildungsveranstaltungen

Für den Besuch einer Fortbildungsveranstaltung gelten dieselben Grundsätze, die auch für eine Dienstreise gelten; lesen Sie bitte dort nach. Sie können also folgende Reisekosten absetzen:

  • Fahrtaufwendungen,
  • Verpflegungsmehraufwendungen,
  • Übernachtungskosten,
  • Reisenebenkosten.

Aber: Suchen Sie Ihre regelmäßige Arbeitsstätte im Rahmen einer Fortbildungsmaßnahme auf, so sind die Fahrtaufwendungen (nur) in Höhe der Entfernungspauschale anzusetzen (BFH vom 26. Februar 2003; BStBl II 2003, S.395).

Fortbildungskosten: mit oder ohne Arbeitgeber?

In der Praxis fallen Fortbildungskosten regelmäßig an, weil der Arbeitgeber derartige Maßnahmen während der Dienstzeit oder aber auch (im überwiegend betrieblichen Interesse) nach Feierabend veranlasst/gewünscht hat. Viele Arbeitnehmer bilden sich aber auch außerhalb eines Arbeitsverhältnisses oder vor Aufnahme eines Dienstverhältnisses fort, um ihren Marktwert zu steigern. Ob mit oder ohne Veranlassung des Arbeitgebers, die Kosten der Fortbildung sind als Werbungskosten abziehbar (R 34 LStR 2006).
Bei einer Fortbildungsveranstaltung, die der Arbeitgeber veranlasst und regelmäßig auch bezahlt hat, darf der Arbeitgeber die Fortbildungskosten steuerfrei erstatten; d.h., es liegt insofern kein Arbeitslohn vor, der zu versteuern ist. Dabei ist der Ersatz der angefallenen Reisekosten nur im Rahmen der „Dreimonatsregelung“ steuerfrei (R 74 Abs. 3 LStR 2006).
Kurzarbeit Fortbildung Weiterbildung Förderung
Bildung in der Arbeitslosigkeit: Finanziert Arbeitsamt Umschulung Weiterbildung?
Wann erteilt Arbeitsamt einen Bildungsgutschein: Antrag Weiterbildung

Achtung! 
Personen ohne Arbeitsverhältnis oder aber vor Aufnahme eines Arbeitsverhältnisses dürfen ihre
Fortbildungskosten als Werbungskosten steuerlich geltend machen; die „Dreimonatsregelung“ gilt hier
für die Reisekosten nicht!
Fazit: Fahren Sie z.B. mit dem Pkw zum Ort der Fortbildungsveranstaltung, so werden die Fahrtkosten
mit 30 Cent je km angesetzt. Nach R 34 Abs. 2 LStR 2006 gilt für Arbeitnehmer, die eine Ausbildungs-
oder Fortbildungsstätte an nicht mehr als zwei Tagen wöchentlich aufsuchen, jeweils eine neue
Dienstreise. 
Folge: In soweit gilt auch hier die „Dreimonatsregelung“ nicht.

Umschulung, berufliche Neuorientierung und vorweggenommene Werbungskosten/Betriebsausgaben

Achtung:
Änderung der Rechtsprechung
Mit mehreren Urteilen (siehe unten) hat der BFH seine bisherige Rechtsprechung geändert und auch in
den folgenden Fällen Aufwendungen als Werbungskosten anerkannt: 
* Aufwendungen eines Steuerpflichtigen mit einer abgeschlossenen Berufsausbildung für den Erwerb
  eines neuen Berufes, 
* Aufwendungen für eine Umschulungsmaßnahme, die die Grundlage dafür bildet, von einer Berufs- oder
  Erwerbsart zu einer anderen überzuwechseln,
* Aufwendungen für ein berufsbegleitendes erstmaliges Hochschulstudium. 
Fazit: Während nach früherer Rechtsprechung Aufwendungen für ein Erststudium oder für eine Umschulung nur im Rahmen eines Dienst- bzw. Arbeitsverhältnisses als Werbungskosten abziehbar waren, genügt es künftig, dass die Berufsausbildung beruflich veranlasst ist, also der späteren Erzielung von Einnahmen dient.

Erst die Kosten, die Einnahmen folgen später

Fortbildungskosten können bereits vor Aufnahme einer Berufstätigkeit, z.B. bei einer Umschulungsmaßnahme, entstehen und sind dementsprechend auch als Werbungskosten bzw. im Falle einer angestrebten selbständigen Tätigkeit als Betriebsausgaben abzuziehen! Das gilt auch für Weiterbildungsmaßnahmen während der Arbeitslosigkeit (BFH-Urteil vom 18. April 1996; BStBl II 1996, S. 482).

Fazit: Werden während der Fortbildung keine Einnahmen erzielt, so führt das zwangsläufig zu negativen Einkünften entweder aus nichtselbständiger oder aber aus selbständiger Arbeit. Und dieser Verlust wird entweder mit anderen positiven Einkünften verrechnet oder aber als Verlust vor- oder zurückgetragen!

Urteile

BFH-Urteil: vom 15. Dezember 1989; BStBl 1990 II, S. 692
Aufwendungen eines nichtselbständig tätigen Handwerksgesellen im Zusammenhang mit der Ablegung der Meisterprüfung sind Berufsfortbildungskosten.

BFH-Urteil: vom 19. Januar 1990; BStBl 1990 II, S. 572
Die Aufwendungen eines in einem Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsunternehmen angestellten Diplom-Kaufmanns zur Vorbereitung auf die Steuerberaterprüfung, einschließlich der Ausgaben für die Teilnahme an der Prüfung, gelten als Fortbildungskosten.

BFH-Urteil: vom 14. Februar 1992; BStBl 1992 II, S. 556
Bei vorhandener Befähigung zum Lehramt der Sekundarstufe I sind Aufwendungen für ein Hochschulstudium in den bisherigen Fächern zur Erlangung der Befähigung zum Lehramt der Sekundarstufe II als Fortbildungskosten abziehbar.

BFH-Urteil: vom 14. Februar 1992; BStBl 1992 II, S. 962
Aufwendungen einer Grund- und Hauptschullehrerin für ein Hochschulstudium zur Vorbereitung auf die zweite Dienstprüfung für das Lehramt an Realschulen sind Fortbildungskosten.

BFH-Urteil: vom 6. November 1992; BStBl 1992 II, S. 108
Aufwendungen eines Finanzbeamten zur Vorbereitung auf die Steuerberaterprüfung sind Fortbildungskosten.

Neuere Urteile des BFH

BFH-Urteil: vom 4. Dezember 2002; BStBl 2003 II, S. 403
Änderung der Rechtsprechung!
Aufwendungen für eine Umschulungsmaßnahme, die die Grundlage dafür bildet, von einer Berufs- oder Erwerbsart zu einer anderen überzuwechseln, können vorab entstandene Werbungskosten sein: Eine Industriekauffrau macht eine Ausbildung zu einer Fahrlehrerin.

BFH-Urteil: vom 17. Dezember 2002; BStBl 2003 II, S. 407
Änderung der Rechtsprechung!
Aufwendungen für ein berufsbegleitendes erstmaliges Hochschulstudium sind als Werbungskosten zu berücksichtigen, sofern sie beruflich veranlasst sind. (Personalreferentin studiert Personalwesen an der Fachhochschule.)

BFH-Urteil: vom 13. Februar 2003; BStBl 2003 II, S. 698
Aufwendungen eines Steuerpflichtigen mit einer abgeschlossenen Berufsausbildung für den Erwerb eines neuen Berufes sind vorweggenommene Betriebsausgaben oder Werbungskosten (von der Bilanzbuchhalterin zur selbständigen Heilpraktikerin).

Persönliche Werkzeuge