Steuerberatungskosten
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Steuerberatungskosten?
Steuerberatungskosten - neu
BMF-Schreiben vom 21. Dezember 2007; BStBl I 2008, S. 256
Steuerberatungskosten sind bei allen (sieben) Einkunftsarten - hier also bei den Arbeitnehmereinkünften - als Werbungskosten/Betriebsausgaben abziehbar, wenn sie der Ermittlung der einzelnen Einkünfte dienen. Das war schon immer so. In der Vergangenheit hat die Finanzverwaltung (Wahlrecht) aber auch einen Abzug als Sonderausgaben zugelassen, wenn diese Kosten nicht mehr als 520 Euro betrugen. Diese Regelung ist ab 2006 aufgehoben, d.h., es gilt ab 2007 nur noch ein Abzug als Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben. Bei der Honorarrechnung des Steuerberaters wird der Teil des Honorars, der auf die Ermittlung der Einkünfte entfällt, gesondert ausgewiesen und kann dementsprechend eindeutig abgezogen werden.
Daneben gibt es aber auch Steuerberatungskosten, die nicht eindeutig der Ermittlung der Einkünfte zuzuordnen sind (=gemischte veranlasste Kosten); dazu gehören Beiträge an
- Lohnsteuerhilfevereine,
- Ausgaben für Steuerfachliteratur, z.B. für das WISO Sparbuch, oder
- allgemein für steuerliche Software.
Nach dem BMF mit Schreiben vom 21. Dezember 2007 (BStBl 2008 II, S. 256) ist in diesen Fällen (der gemischt veranlassten Kosten) eine pauschale Zuordnung auf zwei Wegen möglich:
- 1. Von den gemischt veranlassten Steuerberatungskosten können (nur) 50% als Werbungskosten/Betriebsausgaben abgezogen werden.
- 2. Alternativ kann von der Summe der gemischt veranlassten Steuerberatungskosten ein Betrag bis zu 100 Euro abgezogen werden.
