Kindergeld Kinderfreibeträge
Aus WISO Sparbuch Steuerwiki
Inhaltsverzeichnis |
Kindergeld
Nach § 62 EStG hat derjenige Anspruch auf das Kindergeld,
- der im Inland einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat,
- der ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist (§ 1 Abs. 2 EStG) oder
- der als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandelt wird (§ 1 Abs. 3 EStG),
- der als Ausländer im Besitz einer Niederlassungserlaubnis oder einer Aufenthaltserlaubnis ist (Kindergeldanspruch nach dem Zuwanderungsgesetz 2005). Dieses gilt nicht für Staatsangehörige der Europäischen Union sowie des Europäischen Wirtschaftsraumes.
Zu b): Nach § 1 Abs. 2 EStG unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind im Ausland wohnende deutsche Staatsangehörige, die als Beamte, Richter, Soldaten oder Arbeitnehmer zu einer juristischen Person des öffentlichen Rechts in einem Dienstverhältnis stehen und dafür Arbeitslohn aus einer inländischen öffentlichen Kasse beziehen. Weitere Voraussetzung ist, dass diese Personen im Ausland nur eine Einkommensteuer zahlen, die der deutschen Einkommensteuer für beschränkt Steuerpflichtige entspricht.
Zu c): Nach § 1 Abs. 3 EStG werden Personen ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland von den Finanzbehörden auf Antrag als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandelt, soweit sie inländische Einkünfte i. S. d. § 49 EStG haben.
Weitere Voraussetzung, um Kindergeld zu bekommen: Ihre gesamten Einkünfte müssen im Kalenderjahr mindestens zu 90 Prozent der deutschen Einkommensteuer unterliegen. Unterschreiten Sie diesen Prozentsatz, können Sie als unbeschränkt steuerpflichtig behandelt werden, wenn die nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte im Kalenderjahr bei maximal 6.136 Euro liegen.
| Höhe des Kindergeldes – § 66 EStG - | |
|---|---|
| Kindergeld für | Kindergeld-Monatsbeträge 2008 (Euro) |
| das 1. Kind | 154 |
| das 2. Kind | 154 |
| das 3. Kind | 154 |
| jedes weitere Kind | 179 |
Nur auf Antrag!
Wer Kindergeld haben will, muss schreiben. Denn es ist bei der örtlich zuständigen Familienkasse schriftlich zu beantragen. Bei Angehörigen des öffentlichen Dienstes sind die Familienkassen organisatorischer Teil der Dienstelle (§ 67 Satz 1 EStG).
Besteht für ein Kind Anspruch auf Kindergeld sowohl nach dem Einkommensteuergesetz (EStG) als auch nach dem Bundes-Kindergeldgesetz (BKGG), steht es demjenigen zu, in dessen Haushalt das Kind lebt. Es gibt aber auch Fälle, in denen das Kind weder im Haushalt des einen noch des anderen Berechtigten lebt; das Kindergeld bekommt dann derjenige, der den höchsten Unterhalt zahlt.
Antrag bei Kindern über 18 Jahre
Mit Vollendung des 18. Lebensjahres hat sich die bisherige Kindergeldfestsetzung erledigt (§ 124 Abs. 2 AO), sodass ein schriftlicher Neuantrag gestellt werden muss. Weisen Sie aber als Berechtigter bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres des Kindes nach, dass Sie die Voraussetzungen gemäß § 32 Abs. 4 EStG erfüllen, gilt das als Neuantrag.
Kinderfreibeträge
Nach der Neuregelung durch das zweite Gesetz zur Familienförderung gibt es ab 2002 (gemäß § 32 Abs. 6 EStG) zwei Arten von Kinderfreibeträgen: zum einen für das sächliche Existenzminimum und zum anderen für den Betreuungs-, Erziehungs- und Ausbildungsbedarf.
Dazu folgender Überblick:
| Freibetrag für das sächliche Existenzminimum (Kinderfreibetrag) 2008 in Euro | ||
|---|---|---|
| Alleinstehende – je Elternteil | Monatsbetrag | 152 |
| Jahresbetrag | 1.824 | |
| Verheiratet | Monatsbetrag | 304 |
| Jahresbetrag | 3.648 | |
| Freibetrag für den Betreuungs-, Erziehungs- und Ausbildungsbedarf 2008 in Euro | ||
| Alleinstehende – je Elternteil | Monatsbetrag | 90 |
| Jahresbetrag | 1.080 | |
| Verheiratet | Monatsbetrag | 180 |
| Jahresbetrag | 2.160 | |
Kinder auf der Lohnsteuerkarte
Kindergeld zahlt der Staat bereits im laufenden Jahr. Das Kindergeld erhält dabei nach § 64 Abs. 2 EStG vorrangig derjenige Elternteil, der das Kind gemäß dem sogenannten Obhutsprinzip in seinem Haushalt aufgenommen hat. Diese Regelung gilt übrigens auch bei Trennung oder Scheidung der Eltern!
Aber doppelt geht nicht: Da die Berechtigten während des laufenden Jahres ja bereits durch das Kindergeld entlastet werden, können sich Kinderfreibeträge nicht auch noch steuerlich auswirken. Dies gilt jedoch nur für die Einkommensteuer. Bei der Berechnung der Kirchensteuer und des Solidaritätszuschlags sind die Kinderfreibeträge immer zu berücksichtigen.
Das arme Kind: nur eine Zahl!
Nüchtern, wie der Staat nun einmal ist, wird jedes Kind auf der Lohnsteuerkarte mit dem ganz und gar unromantischen Zähler 0,5 berücksichtigt. Dies gilt insbesondere bei Eltern, die nicht zusammenveranlagt werden, also bei Eltern, die nicht verheiratet oder geschieden sind oder dauernd getrennt leben.
Übertragung des Kinderfreibetrages
Unterhaltsverpflichtung: die berüchtigten Alimente
Der halbe Kinderfreibetrag (1.824 Euro bzw. 1.080 Euro, Zähler 0,5) steht Vater und Mutter nur zu, wenn sie beide ihrer Unterhaltsverpflichtung im Wesentlichen nachkommen. Der Elternteil, in dessen Obhut sich das Kind befindet, erfüllt seine Verpflichtung in der Regel durch die Pflege und Erziehung des Kindes (§ 1606 Abs. 3 BGB). Der andere Elternteil ist grundsätzlich zum Barunterhalt verpflichtet. Dabei gilt als Richtschnur: Dieser Elternteil muss seine Unterhaltspflicht mindestens zu 75 Prozent erfüllen. Soweit die Höhe seiner Zahlung nicht durch gerichtliche Entscheidung, Verpflichtungserklärung, Vergleich oder Vertrag festgelegt ist, können dafür im Zweifel die von den Oberlandesgerichten als Leitlinien aufgestellten Unterhaltstabellen, z.B. „Düsseldorfer Tabellen“,einen Anhalt geben. Seit dem 1. Juli 2008 gelten folgende Beträge:
| Nettoeinkommen des Verpflichteten | Lebensalter des Kindes | Stand: 1. Januar 2008 | |||
|---|---|---|---|---|---|
| 0 – 5 | 6 – 11 | 12 – 17 | ab 18 | Bedarfskontrollbetrag | |
| Euro | Euro | Euro | Euro | Euro | |
| bis 1.500 | 279 | 322 | 365 | 408 | 770/900 |
| 1.501 – 1.900 | 293 | 339 | 384 | 429 | 1.000 |
| 1.901 – 2.300 | 307 | 355 | 402 | 449 | 1.100 |
| 2.301 – 2.700 | 321 | 371 | 420 | 470 | 1.200 |
| 2.701 – 3.100 | 335 | 387 | 438 | 490 | 1.300 |
| 3.101 – 3.500 | 358 | 413 | 468 | 523 | 1.400 |
| 3.501 – 3.900 | 380 | 438 | 497 | 555 | 1.500 |
| 3.901 – 4.300 | 402 | 464 | 526 | 588 | 1.600 |
| 4.301 – 4.700 | 425 | 490 | 555 | 621 | 1.700 |
| 4.701 – 5.100 | 447 | 516 | 584 | 653 | 1.800 |
| ab 5.101 | nach den Umständen des Einzelfalls | ||||
Bedarfskontrollbetrag
Darunter versteht man eine Art Eigenbedarf des zum Unterhalt Verpflichteten; er soll eine ausgewogene Verteilung des Einkommens zwischen der den Unterhalt zahlenden Person und den unterhaltsberechtigten Kindern gewährleisten.
| Wichtig: |
|
Sie können den Kinderfreibetrag auch übertragen. Einen Anspruch auf Übertragung hat aber nur
der Elternteil, der seiner Unterhaltsverpflichtung im Wesentlichen nachkommt
(§ 32 Abs. 6 Satz 7 EStG). |
| Wichtig: |
|
Eine einvernehmliche Übertragung des Kinderfreibetrages (sächliches Existenzminimum, siehe oben) ist nicht möglich! Aber: Der ab 2002 neu zu berücksichtigende Freibetrag für den Betreuungs-, Erziehungs- und Ausbildungsbedarf kann demgegenüber einvernehmlich übertragen werden. |
Freibeträge (Zähler) in Sonderfällen
In den folgenden Fällen erhöht sich der Zähler auf der Lohnsteuerkarte von 0,5 auf 1; es werden also die vollen Kinderfreibeträge berücksichtigt:
- Im Inland wohnende leibliche Eltern oder Pflegeeltern sind verheiratet und wählen die Zusammenveranlagung.
- Im Inland wohnende Ehegatten haben ein Kind gemeinsam adoptiert.
- Der andere leibliche Elternteil oder Adoptivelternteil eines Kindes ist vor Beginn des
- Kalenderjahres verstorben.
- Der Steuerpflichtige hat das Kind nur allein adoptiert.
- Das Pflegekindschaftsverhältnis besteht nur zum Steuerpflichtigen.
- Der Wohnsitz des anderen Elternteils ist nicht zu ermitteln.
- Der Vater des Kindes ist amtlich nicht feststellbar.
- Der andere Elternteil hat während des ganzen Jahres im Inland weder einen Wohnsitz noch einen gewöhnlichen Aufenthalt
Kindergeld oder Freibeträge:
Das Amt sagt, was günstiger ist. Die Günstigerprüfung
Wenn Sie zu den berechtigten Eltern gehören, so wissen Sie aus eigener Erfahrung, dass das Kindergeld monatlich gezahlt wird. Warum gibt es dann aber alternativ dazu Freibeträge, die das zu versteuernde Einkommen mindern (§ 31 EStG)?
Das Finanzamt ermittelt diese steuerliche „Ersparnis“ im Rahmen der Veranlagung und stellt sie dem Kindergeld gegenüber. Das ist die so genannte Günstigerprüfung. Dementsprechend stellt das Finanzamt in einem derartigen Fall zwei Berechnungen an: Erstens wird die Einkommensteuer unter Berücksichtigung der Freibeträge für Kinder ermittelt, zweitens die Einkommensteuer ohne Berücksichtigung der Kinderfreibeträge. Es gibt dann also zwei unterschiedlich hohe Einkommensteuerbeträge. Der Unterschiedsbetrag dieser beiden Steuerbeträge ergibt den Vorteil unter Berücksichtigung der Kinderfreibeträge für den Elternteil bzw. die Eltern. Und dieser Unterschiedsbetrag wird dem Kindergeld (Jahresbetrag) gegenübergestellt.
Ergibt sich aus dieser Gegenüberstellung, dass der steuerliche Unterschiedsbetrag aus den beiden steuerlichen Berechnungen (=kindbedingter Steuervorteil) höher ist als das Kindergeld, so wird dem Steuerpflichtigen dieser überschießende Betrag ausgezahlt bzw. verrechnet.
Und wie entscheidet nun das Amt? Liegt im umgekehrten Falle der steuerliche Unterschiedsbetrag aus den beiden Berechnungen unter dem Kindergeld, bleibt es beim Kindergeld. Mit anderen Worten: In diesem Fall würden Sie durch das Kindergeld stärker entlastet, als es für die Freistellung des Existenzminimums nach dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts erforderlich gewesen wäre. Nach § 31 EStG wird hierzu ausgeführt: „Soweit das Kindergeld zur steuerlichen Freistellung des Existenzminimums nicht erforderlich ist, dient es der Förderung der Familie.“ Für Ihre Steuererklärung bedeutet das, dass Sie in der ANLAGE KIND das erhaltene Kindergeld angeben müssen, damit das Finanzamt diese Günstigerprüfung machen kann.
Das Ergebnis ist ganz einfach: Das Finanzamt muss immer die für Sie günstigere Variante berücksichtigen.
Sollten Sie für diese Alternativrechnung in Frage kommen, aber keine Einkommensteuererklärung abgeben, so bleibt es bei der Kindergeldzahlung. Bei Eltern mit einem hohen zu versteuernden Einkommen bringt der Abzug der Freibeträge regelmäßig einen Vorteil gegenüber dem Kindergeld.
Ausgleichsanspruch: Besonderes für Singles
Bei geschiedenen, getrennt lebenden oder nicht verheirateten Eltern erhält grundsätzlich der Elternteil das volle Kindergeld, bei dem das Kind wohnt. Der zum Barunterhalt verpflichtete Elternteil hat in diesem Fall einen so genannten zivilrechtlichen Ausgleichsanspruch (§ 1612b BGB), und zwar grundsätzlich in Höhe des halben Kindergeldes. Praktisch wirkt sich dieser Ausgleichsanspruch in der Weise aus, dass der festgelegte Unterhalt in dieser Höhe gemindert wird. Insoweit „erhält“ also auch der zahlende Elternteil „sein“ Kindergeld, das in der ANLAGE KIND anzugeben ist. Folge: In der Zeile 5 „Anspruch auf Kindergeld“ tragen Mutter und Vater jeweils das halbe Kindergeld ein.
