Kinderbetreuungskosten

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Inhaltsverzeichnis

Erwerbsbedingte und private Kinderbetreuungskosten ab 2006

Überblick

Nach der Gesetzesänderung (§§ 4f, 9 Abs. 5 und 10 Abs. 1 Nr. 5 und Nr. 8 EStG) wurde die Abzugsmöglichkeit von Kinderbetreuungskosten ab 2006 grundlegend geändert. Der Gesetzgeber unterscheidet jetzt, ob die Kinderbetreuungskosten erwerbsbedingt oder privat entstanden sind.

Der Abzug der erwerbsbedingten Kinderbetreuungskosten erfolgt entweder als Werbungskosten bei den Arbeitnehmereinkünften (neben dem Arbeitnehmer-Pauschbetrag!) oder aber als Betriebsausgaben bei den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbständiger Arbeit. Voraussetzung ist, dass der alleinerziehende Elternteil bzw. die zusammenlebenden Eltern (beide!) jeweils erwerbstätig sind. Anerkannt werden die Kinderbetreuungskosten gem. §§ 4f, 9 Abs. 5 EStG

  1. für Kinder, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
  2. für behinderte Kinder ohne Altersgrenze, sofern die Behinderung vor Vollendung des 25. Lebensjahres
  3. zu zwei Drittel der Kosten, höchstens jedoch 4.000 Euro je Kind.

Alternativ hierzu können sogenannte private Kinderbetreuungskosten als Sonderausgaben in bestimmten Zwangslagen (Krankheit, Ausbildung, Behinderung) des Alleinerziehenden bzw. der zusammenlebenden Eltern abgezogen werden. Hier werden die Kinderbetreuungskosten gem. § 10 Abs. 1 Nr. 8 EStG anerkannt

  1. für Kinder, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
  2. für behinderte Kinder ohne Altersgrenze, sofern die Behinderung vor Vollendung des 25. Lebensjahres
  3. zu zwei Drittel der Kosten, höchstens jedoch 4.000 Euro je Kind.

Eine Besonderheit gilt für nicht erwerbstätige Steuerpflichtige und zusammenlebenden Eltern, bei denen nur ein Elternteil erwerbstätig ist: Hier dürfen gem § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG Kinderbetreuungskosten anerkannt werden

  1. für Kinder, die das 3. Lebensjahr aber noch nicht das 6. Lebensjahr vollendet haben
  2. zu zwei Drittel der Kosten, höchstens jedoch 4.000 Euro je Kind.

Hinweis:

Kinderbetreuungskosten sind also entweder als Sonderausgaben oder als Betriebsausgaben/Werbungskosten abzugsfähig, beides zusammen, d.h. nebeneinander, geht natürlich nicht.


Dazu der folgende Überblick:


Kinderbetreuungskosten
Alter des Kindes Betriebsausgaben/
Werbungskosten
§ 4f EStG
Sonderausgaben
§ 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG § 10 Abs. 1 Nr. 8 EStG
bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres
  • Kinder gehören zum Haushalt
  • Eltern: beide oder einer (wenn alleinstehend) erwerbstätig
  •  
  • Kinder gehören zum Haushalt
  • Eltern: beide
    – Ausbildung
    – krank
    – behindert
    – oder der andere ist erwerbstätig
  • nach Vollendung des 3. Lebensjahres bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres
  • Kinder gehören zum Haushalt
  • Eltern: beide oder einer (wenn alleinstehend) erwerbstätig
  • Kinder gehören zum Haushalt
  • Eltern: keine besonderen Voraussetzungen z.B. Alleinverdiener-Eltern
  • Kinder gehören zum Haushalt
  • Eltern: beide
    – Ausbildung
    – krank
    – behindert
    – oder der andere ist erwerbstätig
  • nach Vollendung des 6. Lebensjahres bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres ¹
  • Kinder gehören zum Haushalt
  • Eltern: beide oder einer (wenn alleinstehend) erwerbstätig
  •  
  • Kinder gehören zum Haushalt
  • Eltern: beide
    – Ausbildung
    – krank
    – behindert
    – oder der andere ist erwerbstätig
  • ¹ Und behinderte Kinder ohne Altersbegrenzung, deren Behinderung vor Vollendung des 25. (bis 2006 des 27.) Lebensjahres eingetreten ist und die außerstande sind, sich selbst zu unterhalten.

    Erwerbsbedingte Kinderbetreuungskosten - § 4f EStG -

    Nach dem neuen § 4f i.V.m. § 9 Abs. 5 EStG dürfen Kinderbetreuungskosten wie Werbungskosten oder Betriebsausgaben, also bereits bei der Ermittlung der jeweiligen Einkünfte, abgezogen werden. Nach Bundestag Drucksache 16/643 (S. 9) soll damit die Vereinbarkeit von Kinderbetreuung und Erwerbstätigkeit verbessert werden. Diese Kosten werden als erwerbsbedingte Kinderbetreuungskosten bezeichnet.

    Voraussetzung

    Es muss sich um

    • Kinder i.S. des § 32 Abs. 1 EStG handeln, also keine Stiefkinder und keine Enkelkinder,
    • die zum Haushalt gehören, d.h. Meldung im Haushalt der Eltern/des Alleinstehenden, und die
    • das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Das sind (für die Berücksichtigung in 2008) alle Kinder, die am 2. Januar 1994 und danach geboren sind.

    Ausnahme: Für behinderte Kinder gibt es keine Altersbegrenzung, wenn die Behinderung vor Vollendung des 25. (bis 2006 des 27.) Lebensjahres eingetreten ist und sie außerstande sind, sich selbst zu unterhalten. Mit anderen Worten: Für Kinder, die wegen einer vor dem 01. Januar 2007 in der Zeit ab Vollendung des 25. Lebensjahres und vor Vollendung des 27. Lebensjahres eingetretenen körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung außerstande sind, sich selbst zu unterhalten, werden auch (d.h. nach altem Recht) berücksichtigt (§ 52 Abs. 12c EStG).

    • Erwerbstätigkeit der Alleinerziehenden bzw. beider zusammenlebender Eltern muss vorliegen.

    Erwerbstätigkeit

    Der Name dieser Aufwendungen lässt es bereits ahnen: Diese Kinderbetreuungskosten sind nur dann steuerlich ansetzbar, wenn die/der Alleinerziehende oder bei zusammenlebenden Eltern beide erwerbstätig sind. Erwerbstätig sind Personen, die Arbeitnehmereinkünfte - auch als geringfügige Beschäftigung - und die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb sowie selbständiger Arbeit - erzielen.

    Wichtig:

    Allein die Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung, Kapitalvermögen oder z.B. aus Renten reicht nicht aus!


    Achtung! 
    Bei Arbeitnehmereinkünften erfolgt der Abzug der Kinderbetreuungskosten neben dem
    Arbeitnehmer-Pauschbetrag (§ 9a Nr. 1a EStG).
    

    Führt der Abzug bei der Ermittlung der Einkünfte zu einem Verlust, so kann dieser entweder mit anderen positiven Einkünften verrechnet werden oder in das vorangegangene Jahr zurück- bzw. in das Folgejahr vorgetragen werden (§ 10d EStG).


    Kinderbetreuungskosten als Sonderausgaben

    Nach dem „Gesetz zur steuerlichen Förderung von Wachstum und Beschäftigung vom 17. März 2006“ wurde die steuerliche Berücksichtigung von Kinderbetreuungskosten geändert und im Ergebnis verbessert. Kinderbetreuungskosten sind Kosten der privaten Lebensführung und können (neu ab 2006) als Sonderausgaben bis zu bestimmten Höchstbeträgen abgezogen werden.

    Private Kinderbetreuungskosten

    Der Abzug von Kinderbetreuungskosten in Höhe von zwei Dritteln der tatsächlich angefallenen und auch gezahlten Kinderbetreuungskosten, höchstens in Höhe von 4.000 Euro je Kind, ist auch bei den privaten Kinderbetreuungskosten zulässig. Im Folgenden gehen wir nur auf die Voraussetzungen ein, die neben den zuvor bereits genannten noch zu beachten sind.

    Im Gegensatz zu den erwerbsbedingten Kinderbetreuungskosten spielt hier noch zusätzlich das Alter des Kindes und zusätzlich mit einer Ausnahme die Erwerbstätigkeit eine Rolle.

    Kinder nach dem 3. Geburtstag bis zum 6. Geburtstag

    Hier sind Kinderbetreuungskosten unabhängig von der Erwerbstätigkeit, der Behinderung, Krankheit oder Ausbildung der Eltern immer ansetzbar (§ 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG)!
    In der Praxis dürfte dieser Abzug insbesondere für zusammenlebende Eltern in Frage kommen, bei denen ein Ehepartner erwerbstätig ist. Das Gleiche gilt für Alleinerziehende, die weder erwerbstätig sind, noch eine der Voraussetzungen nach § 10 Abs. 1 Nr. 8 EStG (s.u.) erfüllen, d.h., weder krank, in Ausbildung oder behindert sind.

    Kinder bis zum 14. Geburtstag.

    Aus Sicht des Jahres 2008 sind das Kinder, die nach dem 01. Januar 1994 geboren sind. Für den Abzug dieser Kosten von dem Gesamtbetrag der Einkünfte ist weitere Voraussetzung, dass sich ein Elternteil

    • in Ausbildung befindet,
    • körperlich, geistig oder seelisch behindert oder
    • dauerhaft krank ist.

    Dies gilt grundsätzlich auch bei zusammenlebenden Eltern für beide. Liegt hingegen eine dieser Voraussetzungen bei zusammenlebenden Eltern nicht vor, so muss der Elternteil, bei dem eine dieser Voraussetzungen nicht vorliegt, erwerbstätig sein.
    Erwachsen die Aufwendungen wegen Krankheit des Steuerpflichtigen, muss die Krankheit innerhalb eines zusammenhängenden Zeitraums von mindestens drei Monaten bestanden haben, es sei denn, der Krankheitsfall trifft unmittelbar im Anschluss an eine Erwerbstätigkeit oder Ausbildung ein.

    Abzug der privaten Kinderbetreuungskosten

    Im Gegensatz zu den erwerbsbedingten Kinderbetreuungskosten erfolgt hier der Abzug als Sonderausgaben von dem Gesamtbetrag der Einkünfte, und das heißt, dass sich diese Kosten nur dann auswirken, wenn der Gesamtbetrag der Einkünfte positiv ist.

    Höhe der begünstigten Kinderbetreuungskosten

    Die Höhe der je Kind zu berücksichtigenden Betreuungskosten beläuft sich auf zwei Drittel der tatsächlich angefallenen Kosten, höchstens aber
    - auf 4.000 Euro je Kind und Jahr.
    Diese Regelung gilt sowohl für den Abzug als Betriebsausgaben/Werbungskosten als auch als Sonderausgaben.
    Dazu der folgende Überblick:


    Höhe der Kinderbetreuungskosten
      Betriebsausgaben / Werbungskosten
    § 4f EStG
    § 9 Abs. 5 Satz 1 EStG
    Sonderausgaben
    § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG § 10 Abs. 1 Nr. 8 EStG
    Je Kind/Jahr vor Vollendung des 3. Lebensjahres Zwei Drittel der tatsächlichen Aufwendungen max.: 4.000 Euro   Zwei Drittel der tatsächlichen Aufwendungen max.: 4.000 Euro
    Je Kind/Jahr nach Vollendung des 3. Lebensjahres vor Vollendung des 6. Lebensjahres Zwei Drittel der tatsächlichen Aufwendungen max.: 4.000 Euro Zwei Drittel der tatsächlichen Aufwendungen max.: 4.000 Euro Zwei Drittel der tatsächlichen Aufwendungen max.: 4.000 Euro
    Je Kind/Jahr bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres Zwei Drittel der tatsächlichen Aufwendungen max.: 4.000 Euro   Zwei Drittel der tatsächlichen Aufwendungen max.: 4.000 Euro



    Zeitanteilige Kürzung?

    Im Gegensatz zu anderen kinderbedingten Begünstigungen gibt es hier eine zeitanteilige Kürzung nicht. Oder: Es kann auch dann der Höchstbetrag innerhalb eines Veranlagungszeitraumes angesetzt werden, wenn die Voraussetzungen dafür nur für einen Teil des Jahres vorgelegen haben.
    Beispiel: Sollten im Jahr 2008 bis zum 14. Geburtstag Ihres Kindes am 1. Oktober 2008 Kinderbetreuungskosten in Höhe von 6.000 Euro angefallen und bezahlt worden sein, so ist ein Abzug von zwei Dritteln in Höhe von 4.000 Euro möglich. Eine Zwölftelung des Abzugsbetrages ist im Gesetz nicht vorgesehen.

    Art der Aufwendungen

    Begünstigt und damit abziehbar sind Aufwendungen für Dienstleistungen zur Betreuung der Kinder. Hierzu gehören Aufwendungen für:

    • die Unterbringung von Kindern in Kindergärten, Kindertagesstätten, Kinderhorten, Kinderheimen und Kinderkrippen sowie bei
    • Tagesmüttern, Wochenmüttern und in Ganztagepflegestellen,
    • Hinweis:

      Kosten der Verpflegung des Kindes, z.B. in einer Kindertragesstätte, gehören nicht dazu (BFH vom 28. November 1986, BStBl I, S. 142)

    • die Beschäftigung von Kinderpflegerinnen, Erzieherinnen, Kinderschwestern und Hilfen im Haus, soweit sie das Kind betreuen,
    • die Beaufsichtigung des Kindes bei Erledigung seiner häuslichen Schulaufgaben.
    Achtung!
    Aufwendungen für Unterricht (z.B. Schulgeld, Nachhilfeunterricht, Fremdsprachenunterricht),
    für die Vermittlung besonderer Fähigkeiten (Musikunterricht, Reitunterricht, Computerkurse
    u.Ä.) oder für sportliche und andere Freizeitaktivitäten (z.B. in Tennis-, Fußball- und
    ähnlichen Vereinen) werden nicht steuerlich berücksichtigt.
    

    Nachweis

    Voraussetzung für den Abzug ist, dass Sie

    1. eine Rechnung erhalten haben und
    2. die Zahlung des Rechnungspreises auf das Konto des Erbringers erfolgt ist.

    Eine "Vorlagepflicht" ist damit noch nicht gegeben. Aber: Das Finanzam kann dennoch einen entsprechenden Nachweis verlangen (JStG 2008)!

    Steuerliche Alternativen

    Aus den vorangegangenen Ausführungen ist deutlich geworden, dass der Gesetzgeber den Abzug von Kinderbetreuungskosten erweitert (erwerbsbedingte Kinderbetreuungskosten) und den bisherigen Abzug von privaten Kinderbetreuungskosten verbessert hat. Das ist gut! Es verbleiben aber dennoch Situationen, in denen bestimmte Alleinerziehende und bestimmte Verheiratete mit nur einer erwerbstätigen Person weder erwerbsbedingte noch private Kinderbetreuungskosten geltend machen können. Welcher Personenkreis ist davon betroffen?

    Hierzu gehören Alleinerziehende, die nicht erwerbstätig sind und erziehende Ehepaare, bei denen nur ein Ehepartner erwerbstätig ist. Wenn zusätzlich dieser Alleinerziehende bzw. der nicht erwerbstätige Ehepartner nicht krank, nicht in Ausbildung oder nicht behindert ist und das bzw. die Kinder zwischen 0 und 3 Jahren sowie zwischen 6 und 14 Jahren alt sind, dann kann ein Abzug der Kinderbetreuungskosten nicht erfolgen! In diesen Fällen gibt es die Alternative der Steuerermäßigung nach § 35a EStG.

    Haushaltsnahe Kinderbetreuung - § 35 a EStG

    Nach § 35a EStG werden Aufwendungen für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse begünstigt. Je nach Art des Beschäftigungsverhältnisses (Minijobs oder sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse) gibt es für die Betreuung von Kindern eine Steuerermäßigung von 10% der Kosten, höchstens 510 Euro bzw. 12% der Kosten, höchstens 2.400 Euro. Hierauf sind wir in einem besonderen Abschnitt „Haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse“ näher eingegangen. Lesen Sie bitte dort nach.

    Achtung: Wird § 4f EStG angewendet, so wird § 35a EStG ausgeschlossen!

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