Fahrtaetigkeit
Aus WISO Sparbuch Steuerwiki
Fahrtätigkeit, Einsatztätigkeit: Verpflegungsmehraufwand
Zur Höhe der Fahrtaufwendungen bei diesen Steuerpflichtigen haben wir bereits weiter vorn gesprochen. Natürlich hat dieser Personenkreis auch die Möglichkeit bei einer beruflichen Abwesenheit Kosten für die Mehrverpflegung steuerlich geltend zu machen. Begründung: Auch bei einer Einsatzwechseltätigkeit und einer Fahrtätigkeit gelten die allgemeinen Regeln für die Reisekosten (R 37 Abs. 1 LStR 2006).
Also können grundsätzlich wie bei einer im vorangegangenen Abschnitt erwähnten Dienstreise entsprechend der Dauer der auswärtigen Tätigkeit die üblichen Tagespauschalen von 6,00 Euro, 12,00 Euro und 24,00 Euro bei einer Abwesenheit von acht Stunden, 14 Stunden bzw. von 24 Stunden angesetzt werden; lesen Sie bitte dort noch einmal nach.
Entgegen der bisherigen Auffassung der Finanzverwaltung (R39 Abs. 1 LStR 2005) gilt auch hier ab 2006 die Dreimonatsfrist (BFH-Urteil vom 11.05.2005; BStBl II 2005, s. 782. siehe auch BMF-Schreiben vom 26.10.2005; BStBl I 2005, S. 960).
