Fachliteratur

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- Vorsprung durch Bildung -

Vorbemerkung

Arbeitnehmer verwenden bei der täglichen Arbeit auch Gegenstände und Sachen, die eindeutig dem Privatbereich zuzuordnen sind.
Typisch dafür sind z.B. der Anzug, das Kleid, die beide auch während der Arbeit getragen werden und als typisch bürgerliche/private Kleidung gelten. Eine steuerliche Berücksichtigung ist bei sogenannter bürgerlicher Kleidung nicht möglich, da der steuerliche Anteil objektiv nicht nachweisbar, d.h., eine Trennung zwischen privat und dienstlich objektiv nicht möglich ist. Diese Argumentation zu den sogenannten gemischten Aufwendungen trifft auch auf Bücher, Zeitschriften, Journale u.Ä. zu. Mit anderen Worten: Kosten für Bücher, die z.B. Allgemeinwissen vermitteln, das sind z.B. Nachschlagewerke wie der große Brockhaus, Bücher also, die in vielen Haushalten anzutreffen sind, sind steuerlich nicht abziehbar. Das Gleiche gilt für Belletristik, allgemein bildende Literatur, Tageszeitungen und Wochenzeitungen (BFH Urteil vom 7. September 1989; BStBl II 1990, S. 19).

Aber:
Bücher sind Arbeitsmittel und damit steuerlich zu berücksichtigen, wenn feststeht, dass sie 
ausschließlich oder ganz überwiegend beruflichen/dienstlichen Zwecken dienen und eine private
Mitveranlassung von ganz untergeordneter Bedeutung ist
(BFH Urteil vom 21. Mai 1992; BStBl II 1992, S. 1016).

Glaubhaft machen und nachweisen: mit dem Finanzamt sprechen

Für den Gesetzgeber scheint die Sache zunächst klar zu sein, die Richter beim BFH haben jedoch so ihre Zweifel. So haben sie es für möglich gehalten, dass auch bei Büchern „schöngeistigen Inhalts“, die der Steuerpflichtige zweimal besitzt oder bei einem Buch, das zum konkreten Einsatz bei bestimmten Forschungsarbeiten oder Lehrveranstaltungen gekauft worden ist, eine nahezu ausschließliche berufliche Veranlassung gegeben sein kann (BFH vom 14. August 1981; VI R 134/78 n. v.). Dies gilt auch für Lehrer, Dozenten, Vortragende u.a., die bestimmte Bücher entsprechend dem Lehrplan im Unterricht oder in einer Vorlesung bzw. ähnlichen Veranstaltung verwenden. Dieses sollten Sie Ihrem Sachbearbeiter beim Finanzamt klarmachen und auch glaubhaft machen.

Tipp:

Der BFH hat sogar vorgeschlagen, dass der Steuerpflichtige sich mit dem Finanzamt verständigt, um bei diesen nicht eindeutig als Fachliteratur anzusehenden Büchern im Wege der Schätzung zu einem beruflichen Anteil zu kommen (BFH vom 12. Mai 1992; BStBl II 1992, S. 1015).

Wir empfehlen: Zunächst sollten Sie dem Finanzamt die Kosten der beruflich verwendeten Bücher, Zeitschriften usw. exakt mit Titel, Autor und dem jeweiligen Fachgebiet bzw. Verwendungszweck möglichst in einer Anlage - z.B. die Anlage, die bei entsprechender Angabe das WISO Sparbuch mitliefert - präsentieren; und hierüber müssen Sie grundsätzlich nicht mit dem Finanzamt diskutieren! Und in den problematischen Bereichen sprechen Sie mit Ihrem Sachbearbeiter. Lesen Sie bitte auch im Abschnitt „Arbeitsmittel“ weiter vorn noch einmal nach.
Das Programm unterstützt Sie bei dieser fummeligen Detailarbeit!

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