Doppelte Haushaltsfuehrung
Aus WISO Sparbuch Steuerwiki
Doppelleben; fleißig in der Fremde
Erfreulich: keine Zweijahresbegrenzung mehr!
Wenn Sie schon aus beruflichen Gründen weit weg von dem Ort Ihres Hausstandes leben und arbeiten müssen, dann sollten Sie das Finanzamt auch an den Kosten dieses zweiten Haushalts beteiligen. Das klappt allerdings nicht bei jedem „Doppelleben“ in einer Zweitwohnung – bestimmte Spielregeln sind einzuhalten. Dazu erst einmal eine amtliche Begriffsdefinition:
„Eine doppelte Haushaltsführung liegt vor, wenn der Arbeitnehmer aus beruflichen Gründen bei einer Auswärtstätigkeit am Beschäftigungsort übernachtet, d.h., eine Zweitwohnung bezieht; die Anzahl der Übernachtungen ist dabei unerheblich! Das Beziehen einer Zweitwohnung ist regelmäßig beruflich veranlasst bei einem Wechsel des Beschäftigungsorts aufgrund einer Versetzung, des Wechsels des Dienstverhältnisses/des Arbeitgebers oder bei der erstmaligen Begründung des Dienstverhältnisses“. Und die zeitliche Begrenzung auf zwei Jahre an derselben Tätigkeitsstätte ist erfreulicherweise längst abgeschafft worden.
Eigener Herd – immer was wert!
Neben einer Zweitwohnung müssen Sie als Arbeitnehmer über einen eigenen Hausstand verfügen, also über eine eingerichtete, Ihren Lebensbedürfnissen entsprechende Wohnung. Dort müssen Sie einen Haushalt unterhalten und die Haushaltsführung bestimmen oder wesentlich mitbestimmen. Dieser Haushalt gilt als Haupthausstand.
Nach H 9.11 (1-4) LStH 2008 ist es nicht erforderlich, dass in der Wohnung am Ort des eigenen Hausstands hauswirtschaftliches Leben herrscht, z.B., wenn der Arbeitnehmer seinen nicht berufstätigen Ehegatten an den auswärtigen Beschäftigungsort mitnimmt oder der Arbeitnehmer nicht verheiratet ist.
Aber: Die Wohnung (= Haupthausstand) muss Mittelpunkt der Lebensinteressen des Arbeitnehmers sein. Und zwar gilt das für verheiratete und alleinstehende Arbeitnehmer.
Dort, wo das Herz schlägt: Mittelpunkt der Lebensinteressen
Der Lebensmittelpunkt eines verheirateten Arbeitnehmers befindet sich am Wohnort seiner Familie! Bei Alleinstehenden befindet sich der Mittelpunkt der Lebensinteressen an dem Wohnort, zu dem enge, persönliche Beziehungen bestehen. Meist sind das Bindungen an Personen, z.B. Eltern, Verlobte, Freunde und Bekannte, zuweilen aber auch Vereinszugehörigkeiten oder ähnliche private Aktivitäten. Sucht der Arbeitnehmer diese Wohnung im Durchschnitt zweimal monatlich auf, ist davon auszugehen, dass sich dort der Mittelpunkt der Lebensinteressen befindet.
| Wichtig: |
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Bei größerer Entfernung zwischen der Wohnung des eigenen Hausstands und der Zweitwohnung, insbesondere bei einer Wohnung im Ausland, reicht bereits eine Heimfahrt im Kalenderjahr aus, um diese als Lebensmittelpunkt anzuerkennen. Dazu muss allerdings in der Wohnung auch bei Abwesenheit des Arbeitnehmers hauswirtschaftliches Leben herrschen, an dem sich der Arbeitnehmer sowohl durch persönliche Mitwirkung als auch finanziell beteiligt. Das ist zum Beispiel gegeben, wenn dort die Familie lebt (R 9.11 Abs. 3 LStR 2008). |
Arbeitnehmer ohne eigenen Hausstand
Arbeitnehmer ohne einen eigenen Hausstand konnten bisher nur unter bestimmten Voraussetzungen eine – abgewandelte – doppelte Haushaltsführung geltend machen. Personen ohne eigenen Hausstand sind z.B. Arbeitnehmer, die nach der Ausbildung oder aus anderen Gründen unverändert z.B. ein Zimmer im Haus oder der Wohnung der Eltern haben und am Beschäftigungsort eine Zweitwohnung aus beruflichen Gründen bewohnen.
Achtung: Für diesen Kreis der Steuerpflichtigen gibt es künftig keine doppelte Haushaltsführung mehr, so steht es jetzt in § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG.
Weitere Anforderungen
Grundsätzlich kommt als Zweitwohnung jede dem Arbeitnehmer entgeltlich oder unentgeltlich zur Verfügung stehende Wohnung in Betracht. Das kann ein möbliertes Zimmer, ein Hotelzimmer, eine Gemeinschaftsunterkunft, ja sogar eine Baubaracke oder ein Gleisbauzug sein.
| Tipp: |
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Auch eine Eigentumswohnung am Beschäftigungsort können Sie als zweiten Haushalt angeben (BFH-Urteil vom 14. Dezember 1994; BStBl 1995 II, S. 259) – unter einer Bedingung: Die Inanspruchnahme des § 10e EStG scheidet aus, wenn für eine doppelte Haushaltsführung Aufwendungen als Werbungskosten geltend gemacht werden; dies gilt auch für die Inanspruchnahme der Eigenheimzulage (BMF-Schreiben vom 10. Februar 1998; BStBl I 1998, S. 190). |
Die Zweitwohnung wird erst später bezogen
Notwendige Mehraufwendungen aus Anlass einer doppelten Haushaltsführung können auch dann beruflich veranlasst sein, wenn der Arbeitnehmer sich eine Wohnung am Beschäftigungsort nicht bereits bei Antritt der auswärtigen Tätigkeit, sondern erst Jahre danach nimmt (BFH vom 9. März 1979; BStBl 1979 II, S. 520).
Anzusetzende Werbungskosten
Liegen die Voraussetzungen für die steuerliche Anerkennung einer doppelten Haushaltsführung vor, so können
- Fahrtkosten,
- Kosten der Unterkunft und
- Verpflegungsmehraufwendungen
als Werbungskosten abgezogen werden.
Fahrtkosten
Das erste Mal hin, das letzte Mal zurück
Machen Sie die erste Hin- sowie die letzte Rückfahrt zur Beendigung der doppelten Haushaltsführung, so dürfen Sie die Fahrtkosten in tatsächlicher Höhe abziehen. Haben Sie öffentliche Verkehrsmittel genutzt, sind das die durch Fahrausweise belegten Fahrtkosten. Nehmen Sie dagegen das eigene Auto, so werden für diese Fahrten die Fahrtaufwendungen grundsätzlich nach den individuellen tatsächlichen Kfz-Kosten angesetzt. Alternativ ist je gefahrenem Kilometer auch die allgemeine Kilometerpauschale (Fahrtaufwendungen als Reisekosten) in Höhe von 30 Cent ansetzbar.
Familienheimfahrten – wöchentlich
Aufwendungen für die wöchentlichen Familienheimfahrten – nur für eine Fahrt je Woche – setzt das Finanzamt mit der Entfernungspauschale von 30 Cent je Entfernungskilometer an; die ab 2007 eingeführte 20-km-Grenze gilt hier nicht!
Mit dem Firmenwagen?
Benutzen Sie für diese Fahrten einen Firmenwagen, so sind Fahrtaufwendungen nicht als Werbungskosten anzusetzen, andererseits muss auch kein Nutzungswert hierfür angesetzt bzw. versteuert werden.
Schwerbehinderte Arbeitnehmer
können auch für die wöchentlichen Heimfahrten die allgemeinen Kilometerpauschalen oder die tatsächlichen Kosten ihres Fahrzeugs ansetzen.
Erstattungen des Arbeitgebers
bis zu den angeführten Höchstbeträgen sind die geltend gemachten Fahrtaufwendungen des Arbeitnehmers zu kürzen.
Fahrten vom zweiten Haushalt zur Arbeitsstätte
Befindet sich Ihre Zweitwohnung in der Nähe des Beschäftigungsortes, können Sie Aufwendungen für Fahrten zwischen zweitem Haushalt und Arbeitsstelle für jeweils eine tägliche Hin- und Rückfahrt mit der Entfernungspauschale geltend machen.
Liegen Fahrten vom zweiten Haushalt zur Arbeitsstätte vor, machen Sie die Aufwendungen dafür einfach im Abschnitt/Fenster „Fahrten zur Arbeit“ geltend.
Fahrtkosten des Ehegatten
Wenn nicht der Steuerpflichtige wöchentlich nach Hause fährt, sondern sein Ehegatte zu ihm in den zweiten Haushalt, sind die Kosten wie die allgemeinen Familienfahrten des Arbeitnehmers zu behandeln (BFH-Urteil vom 18. März 1988; BStBl II 1988, S. 988).
Kosten der Unterkunft
dürfen Sie in tatsächlicher Höhe ansetzen, wenn Sie sie durch Belege nachweisen. Dabei kann es sich um Mietaufwendungen für eine Wohnung (einschließlich Nebenkosten) und auch um Aufwendungen für ein Hotel, eine Pension und Ähnliches handeln.
Zweitwohnungssteuer
Zu den notwendigen Aufwendungen für die Zweitwohnung gehört auch die für diese Wohnung gezahlte Zweitwohnungssteuer (R 9.11 Abs. 8 LStR 2008).
Erstattungen des Arbeitgebers
Soweit Ihr Arbeitgeber die Kosten der Unterbringung teilweise oder ganz steuerfrei erstattet, müssen die von Ihnen getragenen Unterkunftskosten um diesen Betrag gekürzt werden. Im Einzelnen gilt Folgendes:
Wird die Zweitwohnung dem Arbeitnehmer nicht unentgeltlich oder teilunentgeltlich zur Verfügung gestellt, so darf der Arbeitgeber je Übernachtung
- für einen Zeitraum von drei Monaten täglich bis zu 20 Euro
- und für die Folgezeit bis zu fünf Euro
steuerfrei erstatten (R 9.11 Abs. 8 LStR 2008).
Verpflegungsmehraufwendungen
Als notwendige Verpflegungsaufwendungen erkennt das Finanzamt für einen Zeitraum von drei Monaten nach Einzug in die Zweitwohnung die (auch) bei Dienstreisen ansetzbaren Pauschbeträge an; dabei ist allein die Dauer der Abwesenheit von der Wohnung am Lebensmittelpunkt maßgebend:
| Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen – § 4 Abs. 5 EStG | |
|---|---|
| tägliche Abwesenheit | Tagespauschalen (Euro) |
| 24 Stunden | 24,00 |
| weniger als 24 Stunden, mindestens aber 14 Stunden | 12,00 |
| weniger als 14 Stunden, mindestens aber 8 Stunden | 6,00 |
| weniger als 8 Stunden | — |
Aufgepasst: Für die wöchentlichen An- und Rückreisetage kommen aber die nach der tatsächlichen Abwesenheit gestaffelten Pauschbeträge zum Einsatz. Auf die Höhe der Pauschbeträge gehen wir später im Abschnitt „Reisekosten“ ein.
Sonstige Kosten: Telefonkosten
Anstelle der Aufwendungen für eine Heimfahrt an den Ort des eigenen Hausstands können die Gebühren für ein Ferngespräch bis zu einer Dauer von 15 Minuten mit Angehörigen, die zum eigenen Hausstand des Steuerpflichtigen gehören, berücksichtigt werden.
- Änderung der Rechtsprechung:
- Einsatzwechseltätigkeit und auswärtige Übernachtung:
- Montagearbeiter, Handwerker und andere Arbeitnehmer mit einer Einsatzwechseltätigkeit können bei Übernachtung am auswärtigen Ort keine doppelte Haushaltsführung begründen: Unterkunftskosten und Fahrtkosten können vielmehr zeitlich unbegrenzt als Werbungskosten in tatsächlicher Höhe abgezogen werden , so der BFH (BStBl 2005 II, S. 782). Hinsichtlich der Verpflegungsmehraufwendungen ist die Abwesenheit von der Heimatwohnung maßgeblich. Im Übrigen gilt hier und nur hier entgegen R 9.11 Abs. 7 LStR 2008 für alle Arbeitnehmer die Dreimonatsfrist.
Urteile
Jetzt wird‘s erst richtig kompliziert, denn Gerichtsurteile sind nicht immer leicht verständlich. Deshalb haben wir die Ausgangssituation mit einem fiktiven Ehepaar kurz verdeutlicht und geben dann das entsprechende Urteil dazu an.
Fall 1: Die Eheleute Peter und Claudia Müller leben in A, Peter arbeitet und lebt die Woche über in B, Claudia in C.
Das Urteil: Bei verheirateten Arbeitnehmern kann für jeden Ehegatten eine doppelte Haushaltsführung beruflich veranlasst sein, wenn die Eheleute außerhalb des Ortes ihres gemeinsamen Hausstands an verschiedenen Orten beschäftigt sind und am jeweiligen Beschäftigungsort eine Zweitwohnung beziehen (BFH-Urteil vom 6. Oktober 1994; BStBl 1995 II, S. 184).
Fall 2: Peter und Claudia Müller leben in A, arbeiten und wohnen gemeinsam in B.
Das Urteil: Es liegt eine berufliche Veranlassung ihres zweiten Haushaltes vor, wenn die berufstätigen Ehegatten am gemeinsamen Beschäftigungsort in eine gemeinsame Zweitwohnung ziehen (R 9.11 Abs. 2 LStR 2008).
Fall 3: Peter und Claudia Müller haben kürzlich geheiratet. Bisher lebte und arbeitete Peter in A. Nun zieht er zu Claudia nach B, wo diese ihre Arbeitsstelle hat. Peter arbeitet weiterhin in A und behält dort ein Zimmer.
Das Urteil: Eine beruflich veranlasste Aufteilung einer Haushaltsführung liegt auch in Fällen vor, in denen der eigene Hausstand nach der Eheschließung am Beschäftigungsort des ebenfalls berufstätigen Ehegatten begründet worden ist (BFH-Urteil vom 4. Oktober 1989; BStBl 1990 II, S. 321).
Fall 4: Peter und Claudia haben geheiratet. Sie leben und arbeiten in A. Claudia wird nach B versetzt, wohin das Ehepaar auch umzieht. Peter arbeitet weiterhin in A und behält dort ein Zimmer.
Das Urteil: Eine beruflich veranlasste Aufteilung der Haushaltsführung gilt auch, wenn der eigene Hausstand nach der Eheschließung wegen der Aufnahme einer Berufstätigkeit des Ehegatten an dessen Beschäftigungsort verlegt und am Beschäftigungsort die Zweitwohnung begründet wird (BFH-Urteil vom 2. Oktober 1987; BStBl 1987 II, S. 852).
Fall 5: Peter lebt in A, arbeitet aber in B, wo er eine Zweitwohnung hat. Nachdem er Claudia (nicht berufstätig) geheiratet hat, zieht sie zu ihm nach B in diese Zweitwohnung.
Das Urteil: Eine doppelte Haushaltsführung kann steuerlich auch dann anerkannt werden, wenn der berufstätige Ehegatte seinen nicht berufstätigen Ehegatten in die Zweitwohnung mitgenommen hat (BMF-Schreiben vom 8. März 1995; DB 1995, S. 551).
