Berufsverbandsbeitraege
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Beiträge zu Berufsverbänden
- Gemeinsam stärker -
Ein bisschen Fachchinesisch gefällig? Unter Berufsverbänden versteht der Gesetzgeber „Zusammenschlüsse von natürlichen und juristischen Personen, deren Tätigkeit darauf ausgerichtet ist, allgemeine, aus der jeweils speziellen beruflichen Tätigkeit entstehende ideelle oder wirtschaftliche Interessen eines Berufsstandes wahrzunehmen“. Dies sind z.B. Gewerkschaften, der Beamtenbund sowie Berufskammern mit meist öffentlich-rechtlichem Status. Wenn Sie Mitglied in solchen Verbänden sind, können Sie die Beiträge prinzipiell absetzen. Die Ausnahme folgt auf dem Fuße: Aufwendungen, die der Arbeitnehmer aus Anlass von gesellschaftlichen Veranstaltungen, z.B. eines Berufsverbandes, hat, dürfen nicht abgezogen werden. Das gilt auch dann, wenn die gesellschaftlichen Veranstaltungen mit einer rein fachlichen oder beruflichen Tagung oder Sitzung im Zusammenhang standen. Kriterium für die Abzugsfähigkeit sind in der Regel satzungsgemäß festgelegte Beitragszahlungen.
Und die müssen Sie natürlich nachweisen, etwa mit Beitragsbescheiden. Also nicht vergessen, sie der Steuererklärung beizufügen!
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Bestimmte Veranstaltungen von Berufsverbänden dienen dem Zweck, die Teilnehmer im Beruf fortzubilden, z.B. Vorlesungen bei Verwaltungsakademien oder Volkshochschulen, Fortbildungslehrgänge, fachwissenschaftliche Lehrgänge u.ä. Ausgaben, die den Teilnehmern bei derartigen Veranstaltungen entstehen, sind regelmäßig Werbungskosten (R 9.3 LStR 2008). |
