Ausgaben ABC

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Inhaltsverzeichnis

Das ABC sonstiger Werbungskosten

Die folgende Liste weiterer Aufwendungen, die Sie grundsätzlich als Werbungskosten absetzen können, ist eigentlich eine nähere Erläuterung der entsprechenden Fenster im WISO Sparbuch-Programm. Sollten bei Ihnen noch weitere bisher nicht aufgeführte Ausgaben vorgelegen haben, so tragen Sie die Einzelposten bitte im Fenster „Sonstiges“ ein.

Bei den einzelnen im Fenster aufgeführten Werbungskosten sind noch einige Besonderheiten zu beachten:

Berufsbekleidung

Die Ausgaben für Anschaffung und Instandhaltung von Bekleidung gelten immer dann als Werbungskosten, wenn sie wegen der Eigenart des Berufs benötigt werden und als typisch für den Beruf angesehen werden können (Arbeitskittel, Kochschürze, Sicherheitsschuhe usw.).

Berufserkrankung

Aufwendungen zur Abwehr und zur Heilung typischer Berufskrankheiten sind als Werbungskosten abziehbar. Wichtig für den Abzug ist, dass der Arbeitnehmer sich die Krankheit im Beruf zugezogen hat; welche Krankheiten das sind, richtet sich nach den einschlägigen versicherungsrechtlichen Vorschriften.
Ist der Arbeitnehmer der Gefahr einer typischen Berufskrankheit ausgesetzt, sind auch die Kosten für eine Kur, die die Berufskrankheit verhindern soll, abzugsfähig. Diese Umstände müssen durch eine amtsärztliche Bescheinigung belegt werden.

Berufshaftpflicht

Prämien zu einer privaten Haftpflichtversicherung sind als Sonderausgaben abzugsfähig. Haben Sie aber eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen, um mögliche Ansprüche aus der beruflichen Sphäre abzudecken, können Sie diese Prämien als Werbungskosten abziehen. Eine typische derartige Versicherung ist zum Beispiel die Lehrerhaftpflichtversicherung.

Bewirtungskosten

Bewirtet ein Unternehmer Geschäftsfreunde, so sind diese Kosten abzugsfähig, zumindest im Jahr 2008 in Höhe von 70 Prozent der belegten Ausgaben. Leitende Angestellte jedoch können solche Aufwendungen grundsätzlich nicht abziehen; das hat der BFH im Zusammenhang mit der Bewirtung von Mitarbeitern und von Fachkollegen entschieden. Ausnahme: Gestaltet ein Angestellter mit erfolgsabhängigen Bezügen (z.B. Verkaufsprovisionen) die Bewirtung von Mitarbeitern als Belohnung für die letztlich auch ihm zugute kommende erfolgreiche Tätigkeit, ist ein Abzug erlaubt.

Wichtig:

Diese Bewirtung darf jedoch nicht zu Hause stattfinden, da hier eine Trennung von den Kosten der privaten Lebensführung, die ja definitiv nicht abzugsfähig sind, unmöglich ist.

Büromaterial

Wenn Sie beruflich/dienstlich veranlasste Arbeiten zum Beispiel im häuslichen Arbeitszimmer erledigen, sind die von Ihnen getragenen Ausgaben für Büromaterialien abzugsfähig. Die Ausgaben müssen durch Belege etc. nachgewiesen werden.

Führerscheinkosten

Kosten zur Erlangung eines Führerscheins abzuziehen, ist problematisch, weil sie nicht objektiv von der privaten Lebensführung zu trennen sind. Mögliche Ausnahmen: Das Auto wird als reines Arbeitsmittel genutzt oder die Führerscheinprüfung ausschließlich aus beruflichen Gründen abgelegt; so zum Beispiel bei einem Lkw- oder Taxifahrer.

Geschenke

Lediglich Arbeitnehmer mit erfolgsabhängigen Bezügen wie z.B. Verkaufsprovisionen können die Kosten für Geschenke an Mitarbeiter, etwa als Belohnung für gute Leistungen oder als Motivationsanreiz, absetzen (vgl. auch „Bewirtungskosten“). Das Finanzamt prüft diese Fälle in der Regel sehr kritisch.

Heimarbeiten

Im Sinne des Heimarbeitergesetzes können Aufwendungen, die direkt wegen der Heimarbeit zustande kommen, als Werbungskosten anerkannt werden, soweit sie die Heimarbeiterzuschläge übersteigen.
Das betrifft z.B. Miete und Aufwendungen für Heizung, Beleuchtung und andere Nebenkosten der Arbeitsräume, Aufwendungen für Arbeitsmittel und Zutaten sowie des Transports des Materials und der fertig gestellten Waren.

Heimarbeiterzuschläge,
die den Arbeitnehmern zur Abgeltung der jobbedingten Aufwendungen neben dem Grundlohn gezahlt werden, sind aus Vereinfachungsgründen nach § 3 Nr. 30 und 50 EStG steuerfrei, soweit sie 10 Prozent des Grundlohns nicht übersteigen.

Kontoführungsgebühren

Der Bundesminister der Finanzen hatte 1973 in der Erstattung von monatlich 2,50 DM durch den Arbeitgeber einen steuerfreien Auslagenersatz gesehen. Dem hat sich die Rechtsprechung zwischenzeitlich angeschlossen. Das WISO Sparbuch berücksichtigt diesen Abzug automatisch in Höhe von 16 Euro. Dieser Betrag markiert die so genannte Nichtbeanstandungsgrenze.

Unfallkosten ab 2007

Nach § 9 Abs. 2 Satz 10 EStG sind durch die Entfernungspauschale sämtliche Aufwendungen abgegolten, die durch die Wege zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte und Familienheimfahrten entstehen. Dies gilt ab 2007 auch für Unfallkosten; dies gilt auch für Unfälle auf einer Umwegstrecke, z.B. zum Abholen von mitfahrern oder zum Tanken (BMF-Schreiben vom 1.12.2006, Tz. 4; Anhang 14 LSt-Handbuch 2008).

Unfallkosten bis 2006

Mit den besonderen Kilometerpauschalen für Fahrten zur regelmäßigen Arbeitsstätte sind zwar alle laufenden gewöhnlichen Kosten abgegolten. Nicht dagegen außergewöhnliche Kosten wie zum Beispiel:

a) Aufwendungen für die Beseitigung eines Schadens am eigenen Auto, der zustande gekommen ist bei einem Unfall auf dem Weg zur Arbeit, zum Mittagessen in der Nähe der Arbeitsstelle (BFH-Urteil im Falle der wechselnden Einsatzstellen) oder auf einer Umwegfahrt zur Tankstelle;
b) Schadensleistungen für Schäden an einem anderen Fahrzeug, die der Arbeitnehmer selbst getragen hat, weil er seine gesetzliche Haftpflichtversicherung nicht beanspruchen wollte;
c) Wertverlust des eigenen Autos, wenn sein Unfallschaden nicht behoben wird.

Als Unfallkosten erkennt das Finanzamt auch Gerichts- und Anwaltskosten im Zusammenhang mit einem Schadensprozess an.

Das Urteil:
In einem Streitfall ging es um die Höhe der abzugsfähigen Kosten für einen Pkw. Auf einer dienstlichen Fahrt kam es zu einem Unfall; das Auto erlitt Totalschaden. Der BFH hat in seinem Urteil vom 24. November 1994, DB 1995, S. 753, entschieden, dass unter solchen Umständen der fiktive Buchwert des PKW abgezogen werden kann. Die Ermittlung des im Privatvermögen gehaltenen Autos erfolgt unter Berücksichtigung der linearen Abschreibung von sechs Jahren.

Beispiel:

Herr Schulz kaufte sich im Januar 2006 für 30.000 Euro ein neues Auto. Bei einer Dienstfahrt im Juni 2008 hatte er einen Unfall mit Totalschaden. Es erfolgte keine Reparatur. Der Zeitwert vor dem Unfall auf Basis der Anschaffungskosten wird wie folgt ermittelt:


Werbungskostenabzug bei PKW-Unfall auf dem Weg zur Arbeit - AfaA 1)
  Euro
Anschaffungsdatum 01.01.2006  
Anschaffungskosten des PKW 30.000
Datum des Unfalls: 30.06.2008  
Abschreibungen %: 16,67  
2006 und 2007 10.000
2008 (AfA für 6 Monate) 2.500
Abschreibungen insgesamt 12.500
fiktiver Buchwert des PKW 30.06.2008 17.500
Zeitwert nach dem Unfall lt. Schätzungsgutachten 5.000
AfaA 1) = Werbungskosten 2008 12.500

1) Absetzung für außergewöhnliche Abnutzung

Die Höhe der Werbungskosten ergibt sich aus dem fiktiven Buchwert des PKW auf Basis der linearen Abschreibungen und - in diesem Fall - dem Schrottwert laut Gutachten. Dieser Wert ist natürlich um erhaltene Versicherungserstattungen zu kürzen.

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