Arbeitsmittel

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Inhaltsverzeichnis

Arbeitsmittel

- Was man halt so braucht -

Laut unserem schon altbekannten § 9 Abs. 1 Nr. 6 EStG können Sie Kosten für Arbeitsmittel als Werbungskosten absetzen. Das Gesetz macht es sich allerdings mit den beispielhaft aufgezählten Gegenständen wie „Werkzeuge“ und „Berufsbekleidung“ viel zu einfach. Arbeitsmittel sind alle Wirtschaftsgüter – auch immaterielle, wie z.B. spezielle Computer-Software, die unmittelbar der Erledigung beruflicher Aufgaben dienen und die weitaus überwiegend beruflich verwendet werden (BFH-Urteil vom 15. Januar 1993; BStBl II 1993, S. 348).

Private Mitbenutzung

Wer die Aufwendungen für einen Gegenstand als Werbungskosten absetzen bzw. abschreiben will, muss nachweisen, dass er ihn mindestens zu 90 Prozent beruflich nutzt. Die restlichen Prozente lässt das Finanzamt gnädig unter den Tisch fallen, da eine so geringe private Mitbenutzung nicht schädlich ist.

Tipp:

Beim Computer ist die Finanzverwaltung bisher auch davon ausgegangen, dass eine private Mitbenutzung von mehr als 10% steuerschädlich ist, mit der Folge, dass eine steuerliche Berücksichtigung dieses Arbeitsmittels nicht in Frage kommt. Das aber ist Schnee von gestern! Lesen Sie bitte dazu weiter unten nach im Abschnitt „Computer“.

Bei den folgenden Arbeitsmitteln hat sich die Rechtsprechung bereits zum Werbungskostenabzug geäußert:


Arbeitsmittel Urteil BStBl II ja nein
Aktentasche 02.06.1978 1978 S. 337 x  
Antiquitäten
– Schreibtisch/Bücherregal 14.02.1989 1989 S. 922 x  
Bilder im Arbeitszimmer 12.03.1993 1993 S. 506   x
Bücher
– Fachbücher (H 38 LStR 2003)   x  
– Nachschlagewerke allgemein 16.10.1981 1982 S. 67   x
– Propyläen-Weltgeschichte (Geschichtslehrer) FG Münster vom 15.12.1967   x  
– Grzimeks Tierleben (Biologielehrer) FG Berlin vom 27.08.1988   x  
– Riemanns Musiklexikon (Musiklehrer) Nds. FG vom 07.03.1988   x  
– Encyclopædia Britannica (Englischlehrer) 16.10.1981 1982 S. 67 x  
Brillen
– Schutzbrillen (Schweißer)     x  
– Lichtschutzbrille (Pilot)     x  
– Bildschirmschutzbrille Aber: steuerfreie Übernahme durch Arbeitgeber zulässig 23.10.1992 1993 S.193   x
Büromöbel
– Schreibtischlampe, Schreibtischstuhl, Papierkorb, Bücherregale 16.02.1990 1990 S. 883 x  
Computer 15.01.1993 1993 S. 348 x  
Büromaschinen
Schreibmaschine, Faxgerät, Kopierer,     x  
Diktiergerät u.Ä.     x  
Kleidung
– Bürgerliche Kleidung z.B. Lodenmantel des Försters 19.01.1996 1996 S. 202   x
- Schauspielerin/Fernsehansagerin 06.07.1989 1990 S. 49   x
Berufs-/Dienstkleidung (Arzt)
Labor-/Ärztekittel/weiße Hose 16.12.1990 1991 S. 348 x  
weiße Arbeitsschuhe/Hemden 16.12.1990 1991 S. 348   x
Amtsrobe des Richters     x  
Musikinstrument (Flügel) 21.10.1988 1989 S. 356 x  
Rundfunk-/Fernsehgerät 13.08.1964 1964 S. 528   x
Tonbandgerät 19.01.1971 1971 S. 459   x
Videorekorder 27.09.1991 1992 S. 155   x
Zeitschriften
– Fachzeitschriften allgemein     x  
– Handelsblatt 12.11.1982 1983 S. 372 x  
– Tageszeitungen 07.09.1989 1990 S. 19   x

Nutzungs- und Abschreibungsdauer

Wenn feststeht, dass Ihr Buch, Laborkittel oder Notebook als ein Arbeitsmittel i. S. des § 9 Abs. 1 Nr. 6 EStG gilt, stellt sich grundsätzlich die Frage nach der Nutzungsdauer, zumindest bei den Arbeitsmitteln, die Sie mehr als ein Jahr in Gebrauch haben werden. Ausnahme: geringwertige Wirtschaftsgüter. Dazu gleich mehr.

Hilfestellung aus Berlin: die AfA-Tabellen

Viele Ausgaben für Arbeitsmittel können Sie nur über die Zeit ihrer Nutzung verteilen und nicht sofort im Jahr des Kaufs abziehen. Das nennt man „Abschreiben“. Bei einem Computer zum Beispiel, der 1.500 Euro kostet, beläuft sich die jährliche Abschreibungssumme auf 500 Euro, denn das Finanzamt legt für dieses Arbeitsmittel eine Nutzungsdauer von drei Jahren zugrunde.

Solche Richtwerte sind enthalten in den amtlichen „AfA-Tabellen“ für jedes Wirtschaftsgut. Diese vom Bundesminister der Finanzen herausgegebenen Tabellen haben zwar keinen Gesetzes-, aber für den Steuerpflichtigen und die Finanzverwaltung verbindlichen Wert.

Tipp für WISO Sparbuch-Anwender: 
Das WISO Sparbuch hat in den betreffenden Fenstern die Nutzungsdauern sämtlicher Arbeitsmittel
– insbesondere Büromöbel und Büromaschinen einschließlich PC – hinterlegt und errechnet 
die Abschreibungen automatisch. 

Einen Überblick über ausgewählte Wirtschaftsgüter finden Sie im Abschnitt „Wissenswertes vom Einkommensteuerrecht“.


Achtung:
Für Wirtschaftsgüter - hier z.B. Arbeitsmittel -, deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten über
150 Euro, aber nicht über 1.000 Euro liegen, gibt es ab 2008 eine sogenannte "Poolabschreibung",
bei der generell eine Abschreibungsdauer von fünf Jahren zugrunde gelegt wird.
Aber:
Diese Regelung gilt nur für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens und damit nicht für
Arbeitnehmereinkünfte nach § 19 EStG! Nähere Einzelheiten hierzu und zu den geringwertigen 
Wirtschaftsgütern lesen Sie bitte weiter unten nach.  

First und Second Hand

Bitte beachten Sie: Die in den AfA-Tabellen angegebene Nutzungsdauer gilt immer nur für neue Gegenstände! Bei gebraucht erworbenen Gegenständen ist sie individuell zu schätzen.

Neu ab 2004:

Im Jahr des Kaufs: anteilig! Halbjahresregelung ab 2004 ade!
Bei Wirtschaftsgütern, die Sie im Laufe eines Jahres kaufen, können Sie die Abschreibung nur anteilig, d.h. in Höhe der verbleibenden Restmonate, ansetzen. Schaffen Sie also den Computer für 1.200 Euro am 1. Oktober an, so kann von der Jahresabschreibung (1.200/3 Jahre = 400 Euro) nur ein Viertel, hier also 100 Euro, abgezogen werden.

Die frühere Halbjahresregelung bei beweglichen Wirtschaftsgütern gibt es für Anschaffungen ab 2004 nicht mehr.

Eine Art Recycling: Umwidmung eines Arbeitsmittels

Angenommen, Sie wollen einen gebrauchten Gegenstand, den Sie vor Jahren gekauft haben, erstmals als Arbeitsmittel einsetzen. Hier stellt sich die Frage nach der Höhe des Einbringungswertes.

Beispiel:

Frau Schmidt kaufte am 1. März 2004 für 1.500 Euro einen Bücherschrank, zunächst für den privaten Gebrauch. Im Jahr 2008 stellte sie den Schrank in ihrem häuslichen Arbeitszimmer auf, um darin Akten und andere berufliche Unterlagen aufzubewahren.
Einbringungswert und Abschreibung für 2008 ermittelt Frau Schmidt nach folgendem Schema, wobei sie berücksichtigt, dass die Nutzungsdauer des Schrankes nach AfA-Tabelle mit insgesamt zehn Jahren zu veranschlagen ist und die Restnutzungsdauer ab 2008 noch sechs Jahre beträgt:

Einbringungswert und Abschreibungen:
  % Euro Euro Euro
Anschaffungskosten     1.500  
Abschreibungen 2004 10 150    
2005 10 150    
2006 10 150    
2007 10 150    
Abschreibungen insgesamt   600 – 600  
Einbringungswert zum 31.12.2007     900  
Einbringungswert zum 01.01.2008       900
Abschreibungen ab 2008       150

Im Jahr 2008 kann Frau Schmidt also einen Betrag von 150 Euro abschreiben, d.h.,der Einbringungswert von 900 Euro wird gemäß AfA-Tabelle auf sechs Jahre Restnutzung verteilt.

Geschenkt!

Kaum zu glauben, aber wahr: Nach einem Urteil des Bundesfinanzhofes (BFH) vom 16. Februar 1990 (VI R 85/87) kann der Steuerpflichtige, der Arbeitnehmereinkünfte bezieht, Kosten für Arbeitsmittel auch dann steuerlich geltend machen, wenn er sie geschenkt bekommen hat. Voraussetzung: Ausgehend von dem ursprünglichen Anschaffungsdatum darf nach dem Zeitpunkt der Umwidmung die Nutzungsdauer noch nicht abgelaufen sein.

Beispiel:

Herr Müller kauft 2004 für 1.200 Euro einen Schreibtisch. Die Nutzungsdauer beträgt zehn Jahre; daraus ergibt sich ein Abschreibungsbetrag von jeweils 120 Euro für die Jahre 2004 bis 2007, insgesamt also 480 Euro.
Der Schreibtisch hat demnach zum 31. Dezember 2007 einen Restwert von 720 Euro (1.200 Euro abzüglich 480 Euro.
Im Jahr 2008 nun schenkt Herr Müller den Schreibtisch Herrn Schmidt, der ihn beruflich nutzen will. Herr Schmidt kann in seiner eigenen Steuererklärung die Abschreibungen fortführen und damit in den nächsten Jahren Abzugsbeträge in Höhe von unverändert 120 Euro ansetzen.

Kleinkram & Co.: geringwertige Wirtschaftsgüter

Altes Recht

Nach bisherigem Recht (bis 2007) konnten sogenannte geringwertige Wirtschaftsgüter, das sind bewegliche abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, nach § 6 Abs. 2 EStG a.F., deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten 410 Euro nicht überstiegen, im Jahr der Anschaffung oder Herstellung sofort als Betriebsausgabe bzw. bei den Überschusseinkünften als Werbungskosten abgezogen werden (§ 9 Abs. 1 Nr. 7 EStG). Wahlweise war auch eine planmäßige Abschreibung über die Jahre der Nutzung zulässig. Diese Vorschrift (§ 6 Abs. 2 EStG a.F.), die Gültigkeit für alle Einkunftsarten hatte, ist mit dem Unternehmensteuerreformgesetz 2008 grundsätzlich aufgehoben worden.

Geringwertige Wirtschaftsgüter ab 2008

Nach dem Unternehmensteuerreformgesetz 2008 ist die betragliche Grenze herabgesetzt worden. Bei den Gewinneinkünften sind ab 2008 bewegliche abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens mit

- Anschaffungs- oder Herstellungskosten bis zu 150 Euro (ohne Wahlrecht)

sofort als Betriebsausgaben abzuziehen (= geringwertige Wirtschaftsgüter nach § 6 Abs. 2 EStF n.F.). Ein Wahlrecht zur planmäßigen Abschreibung besteht nicht mehr.

Achtung:
Für die sogenannten Überschusseinkünfte, das sind Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit,
Vermietung und Verpachtung, Kapitalvermögen und sonstige Einkünfte, gilt diese Regelung auch!
Aber:
Die bisherige betragliche Grenze von 410 Euro (Nettowert ohne USt) darf hier weiterhin beibehalten
werden (Wahlrecht), sodass wie bisher ein sofortiger Abzug als Werbungskosten bis zu 410 Euro
zulässig ist. Das bisherige Wahlrecht zur linearen Abschreibung gilt jedoch nicht. 


Beispiel:

Frau Schulze kauft für das häusliche Arbeitszimmer einen neuen Schreibtischstuhl zu einem Preis von 487,90 Euro inklusive Umsatzsteuer von 19 Prozent. Die neue Sitzgelegenheit stellt ein geringwertiges Wirtschaftsgut dar, denn nach Abzug der Umsatzsteuer in Höhe von 77,90 Euro (487,90 Euro: 1,19 x 0,19) liegt der Nettobetrag bei 410 Euro – messerscharf nicht über dem Limit von 410 Euro (§ 9 Abs. 1 Nr. 7 EStG). Frau Schulze kann also gleich im Anschaffungsjahr 487,90 Euro, also inklusive Umsatzsteuer, als Werbungskosten abziehen.

Arbeitsmittel – ein kleines Privatvermögen

Auch wenn Sie das Arbeitsmittel rein beruflich nutzen: Es bleibt Ihr Privatvermögen. Wenn Sie ein solches Wirtschaftsgut verscherbeln, ist ein eventuell anfallender Veräußerungserlös nicht bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zu erfassen.

Reparaturen, Inspektionen und Reinigungskosten

Zu den abzugsfähigen Werbungskosten gehören auch die Kosten einer Reparatur u.Ä. des Arbeitsmittels. Tragen Sie typische Berufskleidung (Talare, Arztkittel, Sicherheitskleidung, Uniform), sind auch die Reinigungskosten abzugsfähig. Kommen wir nun zu einem Wirtschaftsgut, bei dem sich – zumindest früher – die Steuer-Geister schieden.

Computer: Kollege und Spielzeug?

PC und Co kompakt

Ab 2002 dürfen Sie als Arbeitnehmer von den Kosten Ihrer PC-Anlage so viel steuerlich geltend machen, wie Sie die Geräte beruflich nutzen. Das Finanzamt verlangt allerdings präzise Aufzeichnungen von Ihnen, z.B. in Form eines PC-Fahrtenbuchs, über die Dauer dieser Nutzung. Wenn Sie an einem PC Ihres Arbeitgebers nicht nur arbeiten, sondern auch private Angelegenheiten regeln, so ist dieser Vorteil steuerfrei. Und wenn Ihr Arbeitgeber Ihnen den PC verbilligt oder sogar kostenlos überlässt, kann der Arbeitgeber diesen Vorteil künftig pauschal mit 25% besteuern. Last, but not least wird das Finanzamt auch für Zuschüsse Ihres Arbeitgebers, wenn sie 50 Euro monatlich nicht überschreiten, pauschal die steuerliche Hand aufhalten (R 40.2 Abs. 5 LStR 2008).

Kaum zu glauben, aber es gab sie wirklich, jene Zeit, als die Menschen ohne auskamen. Seit einigen Jahren dagegen gehören Computer ganz selbstverständlich ins Büro und in den Haushalt. Und man kann damit nicht nur arbeiten, sondern auch prima spielen, surfen, chatten, shoppen – Grund genug für den Steuergesetzgeber, erstmals als Spielverderber auf den Plan zu treten: Alle Kosten für PC und Peripherie durften steuerlich nicht abgezogen werden. Einzige Ausnahme: Konnte der PC-User nachweisen, dass er den Rechner fast ausschließlich beruflich genutzt hat, war eine steuerliche Berücksichtigung seiner Investition als Werbungskosten möglich. Das Glück, zu jenen Ausnahmen zu gehören, hatte bloß kaum jemand; denn das Finanzamt machte es PC-Workaholics schwer, zu ihrem Recht und Geld zu kommen. Aber das ist Vergangenheit!

Seit 2002 werden die Kosten eines Computers gesplittet in einen beruflichen und in einen privaten Anteil, so wie es z.B. bei dem Auto oder dem Telefon schon seit Jahren üblich ist. Eine gute Nachricht für Computerfreaks! Das neue steuerliche Motto lautet nicht mehr Spielzeug oder Kollege, sondern Kollege und Spielzeug!


Das Urteil:

Zunächst hat der BFH mit Urteil vom 19. Februar 2004 (BStBl II 2004, S. 958) entschieden, dass ein privat angeschaffter PC, der in der privaten Wohnung beruflich genutzt wird, ein Arbeitsmittel ist. Dabei ist eine private Mitbenutzung dann nicht schädlich, wenn der private Anteil 10% nicht übersteigt.

Folge: In diesen Fällen können sämtliche Aufwendungen des PC als Werbungskosten abgezogen werden!

Und wie sieht das bei einer teilweise betrieblichen, teilweise privaten Nutzung aus? Hier gilt zunächst, dass nur die PC-Aufwendungen abziehbar sind, die auf den beruflichen/dienstlichen Bereich entfallen. Anmerkung: Gemeint ist, dass der BFH eine grundsätzliche Aufteilung der Kosten zulässt. Der berufliche Anteil ist zu belegen, ansonsten muss geschätzt werden. Wir empfehlen, dass Sie PC-Stunden aufzeichnen und dem Finanzamt vorlegen!

Zeig her deine Stunden

Ohne Nachweis läuft beim Finanzamt bekanntlich fast nichts. Das ist auch für den Abzug der PC-Kosten so. Aber wie, fragen Sie sich jetzt bestimmt, kann ich belegen, dass ich z.B. an drei Tagen in der Woche für meinen Arbeitgeber zu Hause am PC geackert habe?

Das PC-Logbuch: So viel Zeit muss sein

Es führt wohl kein Weg am zusätzlichen Schreibkram vorbei – es sei denn, dass irgendwann einmal eine Pauschalregelung in Kraft tritt wie in dem obigen Urteil. Bis das soweit ist, will das Finanzamt Stundenzettel sehen, die zumindest für einen längeren Zeitraum nachweisen, wie viel „echte“ Arbeitszeit Sie am PC zugebracht haben. Zu vermerken sind dabei sowohl die gesamten als auch die beruflichen Stunden vor dem Monitor; so ist der prozentuale Anteil schnell zu ermitteln. Und wenn Ihr Arbeitgeber noch schriftlich bestätigt, dass Sie für die Firma am PC gearbeitet haben, umso besser!

Abziehen – aber was?

Wenn Sie all dies vollständig und nachvollziehbar vorgelegt haben, dürfte der steuerlichen Anerkennung nichts mehr im Wege stehen. Sie können nun die Kosten für folgende Geräte, Materialien und Leistungen abziehen:

  • für Hardware (Rechner, Monitor, Drucker und Scanner),
  • für Software,
  • für Reparaturen,
  • für Papier, Farbbänder und Druckerpatronen.

Häppchenweise Steuern sparen

Heutzutage hat ein PC, der gerade mal ein Jahr alt ist, fast nur noch den Wert eines Butterbrotes. Trotzdem muss sich der Computerfreak ein bisschen länger gedulden, bis sich Hard- und Software steuerlich amortisiert haben. Denn er kann die Kosten nicht sofort im Jahr des Kaufs komplett abziehen, sondern muss sie auf die Jahre der Nutzung verteilen. Das nennt man „abschreiben“.

Und noch eine steuerliche Besonderheit sollten Sie beachten: Für Sie als Anwender ist Ihr PC zusammen mit der Peripherie ein Arbeitsplatz, eine komplette „PC-Anlage“. Das Gesetz sieht das aber etwas anders: Die Geräte bilden zwar eine Einheit, gelten aber als Einzelgeräte, und die sind nicht separat nutzbar. Die Konsequenz daraus: Auch wenn die Kosten einzelner Komponenten unter 410 Euro (ohne Umsatzsteuer) liegen, dürfen Sie sie ausschließlich auf die Jahre der Nutzung verteilen (zum Nachlesen: § 6 Abs. 2 EStG). Doch, wer sagt, wie viele Abschreibungsjahre das sind?

Die Nutzungsdauer? Solange der Minister will!

Für alle abschreibbaren Güter und Werte gibt es die so genannten AfA-Tabellen. Das Bundesfinanzministerium definiert darin die Nutzungs- und damit auch die Abschreibungsdauer. Für Anschaffungen nach dem 31. Dezember 2000 gilt:

  Nutzungsdauer/Jahre
Rechner 3
Drucker, Monitor, Scanner 3
Laptops, Notebooks 3


Tipp:

Die Kosten einer PC-Anlage, die einschließlich der Peripheriegeräte weniger als 410 Euro (ohne Umsatzsteuer!) gekostet hat, können Sie schon im Jahre des Kaufs voll absetzen. Das ist natürlich utopisch! Liegt also der Kaufpreis darüber, müssen die Aufwendungen über den Zeitraum der Nutzung (drei Jahre) abgeschrieben werden, und zwar der gesamte Betrag.

Vorteil für Flachmänner und Weich-Ware

Meist sind sie ja recht teuer. Doch falls Sie mal ein Schnäppchen machen sollten, können Sie sich freuen. Denn die Kosten für einen tragbaren PC, auch Notebook oder Laptop genannt, können noch im Jahr des Kaufs als Werbungskosten abgesetzt werden, sofern sie unter 410 Euro (ohne Umsatzsteuer) liegen. Einen Laptop können Sie ja separat nutzen. Ist das Ding jedoch teurer, heißt es wieder mal: abschreiben! Gleiches gilt übrigens auch für Software.


Computerprogramme/Anwenderprogramme

Auch die Kosten für ein Computerprogramm müssen auf die Jahre der Nutzung verteilt werden. Achtung: Hier gibt es eine steuerliche Ausnahmevorschrift. Betragen die Kosten für ein Programm nur 410 Euro – immer ohne Umsatzsteuer –, so können sie im Jahr des Kaufs sofort abgezogen werden.

Wenn der Rechner streikt

Nichts hält ewig, schon gar nicht hoch gezüchtete Computertechnik. Sollte also mal eine Reparatur fällig werden, sind die Kosten dafür so zu behandeln wie die fürs Gerät selbst. Liegt z.B. eine 50-prozentige berufliche Nutzung vor, so können Sie 50 Prozent der Reparaturkosten als Werbungskosten abziehen.

Das gilt auch für den Fall, dass z.B. eine defekte Festplatte ausgetauscht werden muss. Ausnahme: Anders beurteilt das Finanzamt den Fall, wenn Sie eine Festplatte zusätzlich einbauen, den PC also erweitern. Die Kosten für eine Erweiterung müssen zusammen mit den restlichen Anschaffungskosten des Gerätes auf die Jahre der Nutzung verteilt werden. Nach so viel „Wenn und Aber“ wird es Zeit für ein kleines Rechenbeispiel:

Beispiel:

Herr Meier hat Anfang Januar 2008 einen PC mit Monitor und Drucker für zusammen 1.800 Euro gekauft.
Für Papier und Druckerpatronen hat er 100 Euro, für eine Reparatur 50 Euro bezahlt. Laut seinem PC-Fahrtenbuch hat Herr Meier den PC pro Monat insgesamt 10 Stunden genutzt; hiervon entfallen jeweils 6 Stunden auf berufliche Arbeiten, der prozentuale Anteil beträgt also 60%. Also kann Herr Meier in seiner Steuererklärung Folgendes absetzen:


  Euro Euro
Anschaffungskosten des PC 1.800  
Abschreibungen 33,33%   600
Reparaturkosten   50
Kosten für Materialien   100
Insgesamt   750
davon als Werbungskosten abziehbar: 60%   450

Eigentum nein, Nutzung ja

Es ist immer öfter anzutreffen, dass Rechner (und Handy) von der Firma gestellt werden. Ist das bei Ihnen der Fall, haben Sie Glück. Denn nach § 3 Nr. 45 EStG ist die Privatnutzung arbeitgebereigener Computer (und Telekommunikationsgeräte) steuerfrei. Dabei ist es gleich, wie das Verhältnis von privater und beruflicher Nutzung aussieht. Die Steuerfreiheit gilt auch für die Nutzung von Zubehör und Software sowie für die vom Arbeitgeber getragenen Verbindungsentgelte, Grundgebühren und sonstigen laufenden Kosten (R 3.45 LStR 2008). Klar, dass sich für Sie damit das Thema „Werbungskostenabzug“ erledigt hat.
Wohlgemerkt: Die Steuerfreiheit ist nicht auf die private Nutzung im Betrieb beschränkt, sondern erstreckt sich auch auf die Nutzung des Mobiltelefons im Auto, auf das Handy und den PC unterwegs oder zu Hause.

Schöne Bescherung: der geschenkte PC

Aus reiner Nettigkeit? Oder doch als Wink mit dem Zaunpfahl? Warum auch immer, Hauptsache – und Bedingung zugleich – zusätzlich zum bisherigen Lohn. Es kommt vor, dass Chefs ihren Mitarbeitern einen PC schenken. Das ist natürlich ein Vorteil und wird als geldwerter Vorteil bezeichnet; und der war schon immer steuerpflichtig. Nach Änderung des § 40 Abs. 2 EStG kann er künftig pauschal mit 25 Prozent besteuert werden. Das Gesetz greift auch, wenn die Firma Ihnen einen Rechner zum Freundschaftspreis, d.h. verbilligt, überlässt. Sollten Kosten für die Internetnutzung entstehen und Sie dafür Zuschüsse vom Arbeitgeber erhalten, werden diese genau so pauschal versteuert.

Achtung!
Auch hier gilt: Die pauschale Steuer gibt es nur, wenn die Übereignung oder der Zuschuss zusätzlich
zum ohnehin geschuldeten Lohn erfolgen!

WWW – wer, was, wie viel?

Auch Zuschüsse des Arbeitgebers können pauschal besteuert werden, wenn Sie einen eigenen Zugang zum Internet und dementsprechend auch Aufwendungen hierfür haben. Zu den Aufwendungen für die Internetnutzung gehören sowohl die laufenden Kosten (Grundgebühren, laufende Gebühren, Flatrate) als auch Kosten der Einrichtung des Internetzugangs (DSL/ISDN-Anschluss, Modem, PC).
Die Voraussetzungen für die pauschale Besteuerung durch den Arbeitgeber sind: Erstens darf der Zuschuss 50 Euro im Monat nicht übersteigen. Zweitens müssen Sie schriftlich erklären, über einen Internetzugang zu verfügen, und angeben, welchen Betrag Sie dafür im Kalenderjahr durchschnittlich aufgewendet haben. Diese Erklärung hat der Arbeitgeber aufzubewahren. Und diese pauschal versteuerten Zuschüsse würden eigentlich die Werbungskosten des Arbeitnehmers kürzen. Aber eben nur eigentlich.

Tipp:

Nach R 40.2 Abs. 5 LStR 2008 sind zugunsten des Arbeitnehmers die pauschal besteuerten Zuschüsse zunächst auf den privat veranlassten Teil der Aufwendungen anzurechnen. Aus Vereinfachungsgründen unterbleibt zugunsten des Arbeitnehmers eine Anrechnung auf dessen Werbungskosten, soweit die Zuschüsse 50 Euro im Monat nicht übersteigen. Also diese Zuschüsse müssen nicht angegeben werden.

Persönliche Werkzeuge